c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;
e) der Führerausweis der Kategorie B:
1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf kein Anhänger mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer muss den Führerausweis der Kategorie B seit mindestens zwei Jahren besitzen;