741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 89 ausgegeben am 31. März 2022
Verordnung
vom 29. März 2022
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 5 Bst. c und e
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:
c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;
e) der Führerausweis der Kategorie B:
1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf kein Anhänger mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer muss den Führerausweis der Kategorie B seit mindestens zwei Jahren besitzen;
Art. 17 Abs. 5 Bst. d
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation zu Lernfahrten mit Motorwagen einer Rettungsorganisation, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
Art. 24a Bst. c
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
c) für Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation, die Inhaber der Unterkategorie C1 sind, die Bewilligung zum Führen eines entsprechenden Einsatzfahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem entsprechenden Einsatzfahrzeug mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;
Art. 24d Sachüberschrift
Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef