vom 12. April 2022
Aufgrund von Art. 85 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, verordnet die Regierung:
Die Datenschutzverordnung (DSV) vom 11. Dezember 2018, LGBl. 2018 Nr. 415, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Datenschutzgesetzes insbesondere:
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
1;
b) Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 9
Datenübermittlung aufgrund von Angemessenheitsbeschlüssen
Drittstaaten und internationale Organisationen, die aufgrund der in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Anhang 1 Abs. 1 Ziff. 12 und Abs. 2
1) Drittstaaten und internationale Organisationen, die aufgrund der in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 ein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen, sind:
12. Vereinigtes Königreich nach Massgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
(ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 1).
2) Drittstaaten und internationale Organisationen, die aufgrund der in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen, sind:
1. Vereinigtes Königreich nach Massgabe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1773 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäss der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich
(ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 69).
Diese Verordnung tritt am 30. April 2022 in Kraft.
1
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
2
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89)