105.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 101 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Bst. i bis n
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
i) "mobile Anwendungen": Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware selbst;
k) "öffentliche Stellen": das Gemeinwesen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse;
l) "Einrichtungen von allgemeinem Interesse": Einrichtungen, die:
1. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzen; und
3. überwiegend vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Gemeinwesen oder anderen Einrichtungen im Sinne dieses Buchstabens ernannt worden sind;
m) "zeitbasierte Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
n) "Stücke aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die in historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden.
Art. 12 Abs. 7
7) Die Baubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten oder die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern diese verhältnismässig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist neben den Kriterien nach Art. 7 Abs. 2 zu berücksichtigen, ob beim Zugang zur Baute oder Anlage der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Nutzung der Baute oder Anlage besteht. Eine Unverhältnismässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 % des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten übersteigt.
Art. 17 Abs. 3
3) Soweit Dienstleistungen vom Gemeinwesen auf Internet angeboten werden, müssen diese den internationalen Standards entsprechen; Art. 11 Abs. 1 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen nach Art. 21a ff.
Überschrift vor Art. 21a
IIIa. Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen
Art. 21a
Grundsatz
1) Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 21b zu entsprechen.
2) Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von:
a) öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihren Zweigstellen oder anderen Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen;
b) Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.
3) Abs. 1 gilt ausserdem nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren der betreffenden öffentlichen Stelle erforderlich sind;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht deren Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund:
1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;
g) Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
h) Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und Mittagstischen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
i) Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschliesslich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 11. März 2022 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
k) Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Art. 21b zu einer unverhältnismässigen Belastung der öffentlichen Stelle führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismässigkeit der Belastung sind insbesondere die Grösse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der öffentlichen Stelle, die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
Art. 21b
Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
1) Öffentliche Stellen haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/20123 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
3) Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat die jeweils gültigen Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Art. 21c
Erklärung zur Barrierefreiheit
1) Öffentliche Stellen haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
2) Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
3) Öffentliche Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Massnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Art. 21a Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
Art. 21d
Überwachung und Berichterstattung
1) Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Art. 21b entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen. Die betroffenen öffentlichen Stellen haben an der Überwachung mitzuwirken.
2) Die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Art. 21c) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten sind von der zuständigen Stelle (Art. 22a) im Internet zu veröffentlichen.
Art. 21e
Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden
Die zuständige Stelle (Art. 22a) hat Beschwerden, die sich auf Verstösse gegen die Vorgaben der Art. 21a ff., insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch eine öffentliche Stelle beziehen, nach Ablauf der Frist gemäss Art. 21c Abs. 3 entgegenzunehmen und zu prüfen. Die betroffenen öffentlichen Stellen haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Massnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
Art. 22 Abs. 1a und 2 Bst. m und n
1a) Wird eine Organisation mit den Aufgaben nach Abs. 1 betraut, kann das Amt für Soziale Dienste mit dieser Organisation eine Leistungsvereinbarung abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedarf.
2) Dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen obliegen insbesondere:
m) Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen, insbesondere durch Information und Beratung;
n) Koordination von Schulungsprogrammen für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von öffentlichen Stellen sowie Sensibilisierungsmassnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.
Art. 22a
Stelle für die Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
1) Dem Amt für Soziale Dienste obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 21b Abs. 3, Art. 21d und 21e.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann eine Organisation oder Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 betrauen. Art. 22 Abs. 1a findet sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 31a
Va. Datenschutz
Art. 31a
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Einrichtungen und Organisationen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist, insbesondere um:
a) die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen, öffentlichen Verkehrssystemen sowie von Websites und mobilen Anwendungen zu prüfen;
b) die Anpassbarkeit von Wohneinheiten und allfällige Ausnahmen sowie die Anpassbarkeit von geförderten Wohnbauten zu prüfen;
c) Massnahmen im Bildungsbereich zu fördern oder durchzuführen;
d) Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder durchzuführen;
e) Pilotversuche zur Integration von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben durchzuführen oder zu unterstützen;
f) Private und Behörden in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen zu informieren und zu beraten sowie die Wirksamkeit von entsprechenden Massnahmen zu untersuchen.
2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Einrichtungen und Organisationen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen Behörden offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 31b
Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, das Gemeinwesen und sonstige öffentliche Stellen sowie Organisationen haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen, Organisationen und Einrichtungen alle für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu übermitteln.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 31c
Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe, Organisationen und Einrichtungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben oder betreiben lassen.
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf:
a) Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Bst. a fallen, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
c) mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
2) Art. 12 Abs. 7 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 68/2021 und 3/2022

2   Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

3   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).