952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 109 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen2;
b) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente3;
c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten4;
d) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen5;
e) Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme6;
f) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente7.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 2, 3 Bst. abis, b und d sowie Abs. 5
2) Aufgehoben
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
abis) inländische Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
b) lokale Firmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, den Betrieb geregelter Märkte, multilateraler und organisierter Handelssysteme, soweit sie von Marktbetreibern betrieben werden, sowie für Datenbereitstellungsdienste;
d) alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten.
5) Auf Banken, die keine Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wären.
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig ein oder mehrere Geschäfte nach Abs. 3 erbringen. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.
2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Abs. 4 öffentlich anbieten oder erbringen.
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
c) das Depotgeschäft;
d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet;
e) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen;
f) die Durchführung von bankmässigen Ausserbilanzgeschäften.
4) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B, die sich auf eines oder mehrere der in Abschnitt C desselben Anhangs genannten Finanzinstrumente beziehen. Nur wer über eine Bewilligung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verfügt, darf auch die in Anhang 2 Abschnitt B genannten Nebendienstleistungen gewerbsmässig erbringen.
5) Als Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nach Abs. 3 Bst. a gelten nicht:
a) Gelder, die eine Gegenleistung im Rahmen eines Vertrages auf Übertragung des Eigentums oder eines Dienstleistungsvertrages darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
b) Leistungen bei der Emission von Anleihensobligationen oder anderen vereinheitlichten und massenweise ausgegebenen Schuldverschreibungen oder nicht verurkundeten Rechten mit gleicher Funktion, wenn:
1. die Aufnahme der Gelder nach Herausgabe eines Prospektes nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/11298 und des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes erfolgt oder keine Prospektpflicht besteht; und
2. das emittierende Unternehmen keine anderen Bankgeschäfte nach Abs. 3 betreibt;
c) Kundengelder, die von Wertpapierfirmen ausschliesslich zur Abwicklung von Wertpapierdienstleistungen entgegengenommen und durch diese nicht verzinst werden;
d) Gelder, die von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder von anerkannten Vorsorgeeinrichtungen entgegengenommen werden und die Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag oder einem Vorsorgeverhältnis steht;
e) Gelder, die von E-Geld-Instituten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem E-Geldgesetz von Kunden entgegengenommen und unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht werden;
f) Gelder, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach dem Zahlungsdienstegesetz erhalten;
g) Verpflichtungen gegenüber:
1. der Europäischen Zentralbank oder der Schweizerischen Nationalbank, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischen Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben;
2. einer der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a und c bis p des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Gegenparteien;
3. Unternehmen innerhalb einer Gruppe (Gruppengesellschaften);
4. Einlegern bei Vereinen und Stiftungen, sofern diese einen ideellen Zweck verfolgen oder der gemeinsamen Selbsthilfe dienen und nicht in der Finanzbranche tätig sind;
5. Anteilseignern der Bank oder Wertpapierfirma und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen.
6) Keine Wertpapierdienstleistungen erbringen Personen, die:
a) ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes erbringen oder solche Dienstleistungen ausschliesslich als Organ für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
b) Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer anderen als durch dieses Gesetz erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit nur gelegentlich erbringen, und diese Tätigkeit durch gesetzliche Vorschriften oder Standesregeln geregelt ist;
c) im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesslich Anlageberatung erbringen und dafür keine besondere Vergütung erhalten;
d) den Handel mit Warenderivaten sowie mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 10, als Teil einer nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Unternehmensgruppe für Rechnung anderer Gruppenunternehmen ausüben;
e) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich gegenüber der Europäischen Zentralbank oder der Schweizerischen Nationalbank, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischen Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben erbringen;
f) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
g) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich im Rahmen eines Systems der Mitarbeiterbeteiligung erbringen oder neben solchen Dienstleistungen nur Dienstleistungen nach Bst. f erbringen.
7) Banken, deren Bewilligung die Erbringung von Bankgeschäften nach Abs. 3 Bst. a und b umfasst, dürfen darüber hinaus ohne weitere spezialgesetzliche Bewilligung:
a) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B erbringen;
b) Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes erbringen; und
c) E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes ausgeben.
8) Der Differenzeinwand nach § 1271 ABGB ist unzulässig bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus:
a) Bankgeschäften, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerbsmässigen Durchführung von Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen berechtigt ist;
b) Geschäften mit Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10, die an einem in- oder ausländischen geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden oder die unter einem Rahmenvertrag geschlossen worden sind.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 1a, 7, 7a, 15a, 19a, 20, 31a, 31b, 36a, 36b und 51 bis 53 sowie Abs. 1a und 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1a. "Leiter einer Repräsentanz": diejenige natürliche Person, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach aussen vorgesehen ist;
7. "Gruppe": eine Gruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7a. "Drittstaatsgruppe": eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittstaat niedergelassen ist;
15a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
19a. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
20. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, EIOPA, ESMA und der ESRB im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
31a. "auf konsolidierter Basis": auf Basis der konsolidierten Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
31b. "auf teilkonsolidierter Basis": auf teilkonsolidierter Basis nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
36a. "Leiter der Zweigstelle": diejenige natürliche Person, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach aussen vorgesehen ist;
36b. "Inhaber von Schlüsselfunktionen": Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung einer Bank oder Wertpapierfirma haben, die jedoch weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung sind und anhand eines risikobasierten Ansatzes von der Bank oder Wertpapierfirma als solche ermittelt werden; dazu zählen insbesondere die Leiter in- und ausländischer Zweigstellen sowie die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand (Chief Financial Officer), soweit diese keine Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
51. "Abwicklungsbehörde": eine Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
52. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
53. "Exceptions to policy-Geschäfte (ETP-Geschäfte)": Geschäfte, die von Banken oder Wertpapierfirmen ausnahmsweise in Abweichung von ihren internen Weisungen abgeschlossen werden.
1a) Werden in diesem Gesetz die Begriffe "Bank", "Wertpapierfirma", "Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat", "Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat", "EWR-Mutterbank", "EWR-Mutterwertpapierfirma" und "Mutterunternehmen" verwendet, so sind darunter zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis sowie der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auch zu verstehen:
a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2;
b) benannte Banken oder Wertpapierfirmen, die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 7 keiner Bewilligungspflicht unterliegt; und
c) nach Aufforderung der FMA gemäss Art. 41p Abs. 4 Bst. e benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Banken oder Wertpapierfirmen.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 Anwendung.
Überschriften vor Art. 4
II. Geschäftstätigkeit
A. Eigenmittel
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1
Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.
Überschriften vor Art. 4a
B. Kapitalpuffer
1. Arten der Kapitalpuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
Art. 4a
Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten:
a) einen Kapitalerhaltungspuffer nach Art. 4b;
b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 4c;
c) bei G-SRI einen G-SRI-Puffer nach Art. 4h und bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen A-SRI-Puffer nach Art. 4i;
d) einen Systemrisikopuffer nach Art. 4l; und
e) bei G-SRI einen Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist die Gesamtheit des harten Kernkapitals, das zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung folgender Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis; sowie
c) der Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter.
4) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile ihrer kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.
5) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Art. 58 bis 62 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einsetzen.
6) Wertpapierfirmen, die keine Bewilligung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 oder 6 haben, sind von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen.
Überschrift vor Art. 4b
2. Kapitalerhaltungspuffer
Art. 4b
Berechnung
1) Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrages, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechnet wird.
2) Die Regierung kann auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderung nach Art. 4a Abs. 1 Bst. a ausnehmen, sofern dadurch die Stabilität des inländischen Finanzsystems nicht gefährdet wird. Eine Ausnahme ist umfassend zu begründen. Die Regierung hat darzulegen, weshalb die Ausnahme für kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderung nach Art. 4a Abs. 1 Bst. a keine Gefährdung für die Stabilität des inländischen Finanzsystems darstellt, sowie die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für welche die Ausnahme gilt, eindeutig zu definieren.
3) Die FMA hat eine Ausnahme nach Abs. 2 dem ESRB anzuzeigen.
4) Für die Einstufung als kleine oder mittlere Wertpapierfirma hat die Regierung die Empfehlung 2003/361/EG9 heranzuziehen.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Ausnahme von kleinen und mittleren Wertpapierfirmen mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 4c
3. Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
Art. 4c
Berechnung
1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der folgenden Pufferquoten:
a) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen im Inland nach Art. 4d;
b) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind, nach Art. 4g;
c) gegebenenfalls die nach Art. 4e anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegen sind;
d) gegebenenfalls die nach Art. 4f anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in Drittstaaten belegen sind.
2) Wesentliche Risikopositionen umfassen alle Risikopositionen, mit Ausnahme der in Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen, für die Folgendes gilt:
a) Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
b) Für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
c) Auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
3) Art. 4b Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäss.
Art. 4d
Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland
1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung;
c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
2. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt;
3. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.
2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken und Wertpapierfirmen fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken und Wertpapierfirmen mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Faktoren gerechtfertigt ist.
5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist;
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.
Art. 4e
Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen anerkennen.
2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.
Art. 4f
Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten
1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken oder Wertpapierfirmen angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
3) Setzt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) den Drittstaat, für den sie gilt;
c) eine Begründung für die Pufferquote;
d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.
Art. 4g
Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat
1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an.
2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:
a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 4e von der Regierung anerkannt oder nach Art. 4f von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 4e nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 4f festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
Überschrift vor Art. 4h
4. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI- und A-SRI-Puffer)
Art. 4h
Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken oder Wertpapierfirmen, die nicht Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:
a) die Grösse der Gruppe;
b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) die Komplexität der Gruppe; und
e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:
a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/201410.
4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrages nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrages nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
6) Unter Zugrundelegung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und der in Abs. 5 genannten Grenzwerte kann die FMA:
a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
b) eine Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
Art. 4i
Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für A-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, teilkonsolidierter Basis oder Einzelbasis A-SRI sind. A-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterbank oder Mutterwertpapierfirma oder eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken oder Wertpapierfirmen.
2) Bei der Ermittlung von A-SRI nach Abs. 1 zieht die FMA die folgenden Kriterien zur Bewertung der Systemrelevanz heran:
a) die Grösse der Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Verflechtung mit dem Finanzsystem;
c) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins; oder
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten kann die FMA für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
5) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, das eine Gruppe bzw. eine Bank oder Wertpapierfirma ist, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis höchstens dem niedrigeren Wert der folgenden Beträge:
a) die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI- oder A-SRI-Puffers und 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 für die Gruppe genehmigten Puffer von über 3 %.
6) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
7) Die FMA hat die Festlegung oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat vor der Veröffentlichung nach Art. 4k Abs. 3 dem ESRB anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:
a) die Quote des A-SRI-Puffers;
b) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessen verringert;
c) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt.
Art. 4k
Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute
1) Die FMA hat die Einstufung der Gruppen, Banken oder Wertpapierfirmen als G-SRI und A-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien jährlich zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem ESRB und den als G-SRI oder A-SRI eingestuften Gruppen, Banken oder Wertpapierfirmen zu übermitteln.
2) Bei der erstmaligen Einstufung hat die FMA dem ESRB anzuzeigen:
a) die Namen der ermittelten G-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die sie eingestuft wurden;
b) die Namen der ermittelten A-SRI;
c) gegebenenfalls eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des Ermessens durch die FMA nach Art. 4h Abs. 6.
3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Internetseite.
Überschrift vor Art. 4l
5. Systemrisikopuffer
Art. 4l
Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken
1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Art. 4c bis 4k erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken (Art. 3a Abs. 1 Ziff. 13) zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken und Wertpapierfirmen zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken oder Wertpapierfirmen unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich wie folgt:
"BSR" bezeichnet den Systemrisikopuffer;
"rT" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;
"ET" bezeichnet den Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
"i" bezeichnet den Index für die Teilgruppe von Risikopositionen nach Abs. 3;
"ri" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und
"Ei" bezeichnet den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen:
a) alle Risikopositionen im Inland;
b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland:
1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
2. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind;
3. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder
4. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2;
c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 4m Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 4n;
e) alle Risikopositionen in Drittstaaten.
4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt.
5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen.
6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind:
a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 4c;
b) den G-SRI-Puffer nach Art. 4h;
c) den A-SRI-Puffer nach Art. 4i.
7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 4n anzuerkennen.
8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.
9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/201011 an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen:
a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
b) die Banken oder Wertpapierfirmen oder Teilgruppen von Banken und Wertpapierfirmen, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und
c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.
Art. 4m
Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer
1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde;
b) dem ESRB;
c) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank oder Wertpapierfirma, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 4l festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet:
a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat;
b) die Risikopositionen sowie Banken oder Wertpapierfirmen, für welche die Pufferquoten gelten sollen;
c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt;
d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird;
e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen;
f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 4i überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt.
3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 4n anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen.
5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut.
6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/201012 um Unterstützung bitten.
7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen.
8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die Quoten für den Systemrisikopuffer;
b) die Risikopositionen sowie die Banken und Wertpapierfirmen, für die der Systemrisikopuffer gilt;
c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten;
d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist;
e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.
9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.
Art. 4n
Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die Regierung kann auf Grundlage einer Empfehlung der FMA oder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität Quoten für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung dem ESRB an.
2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten berücksichtigt die Regierung die Informationen, welche der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.
3) Erkennt die Regierung eine Quote für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen an, gilt der entsprechende Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem Systemrisikopuffer, den die Regierung nach Art. 4l festgelegt hat, sofern die beiden Systemrisikopuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die beiden Puffer dasselbe Risiko ab, gilt nur der höhere der beiden Systemrisikopuffer.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den Systemrisikopuffer mit Verordnung regeln.
Art. 4o
Zusammenwirken der G-SRI-, A-SRI- und Systemrisikopuffer
1) Unterliegt eine Gruppe einem G-SRI-Puffer nach Art. 4h und einem A-SRI-Puffer nach Art. 4i, so gilt jeweils die höhere Anforderung.
2) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma einem Systemrisikopuffer nach Art. 4l und einem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer. Würde die Summe der Systemrisikopufferquote und der G-SRI- oder A-SRI-Pufferquote über 5 % betragen, findet das Verfahren nach Art. 4i Abs. 4 Anwendung.
Überschrift vor Art. 4p
6. Kapitalerhaltungsmassnahmen
Ausschüttungsbeschränkungen
Art. 4p
a) Allgemeines
1) Banken und Wertpapierfirmen, welche die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4q zu berechnen und diesen der FMA zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 und 2 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:
a) Zahlung von Bardividenden;
b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank oder Wertpapierfirma;
c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen;
d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.
4) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4q ausschütten.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank oder Wertpapierfirma nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA Massnahmen nach Art. 28, 35 und 35c ergreifen.
Art. 4q
b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4p Abs. 2 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist durch jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2 ergibt, zu kürzen.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2; zuzüglich
b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.
Art. 4r
c) Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4p Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen unverzüglich an:
a) die von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
1. hartem Kernkapital;
2. zusätzlichem Kernkapital;
3. Ergänzungskapital;
b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) den nach Art. 4q Abs. 1 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag;
d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
1. Dividendenzahlungen;
2. Aktienrückkäufe;
3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
4. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Art. 4s
Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 gilt für die Zwecke der Art. 4p bis 4r als nicht erfüllt, wenn eine Bank oder Wertpapierfirma nicht über Eigenmittel in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Art. 92 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis;
b) Art. 92 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis;
c) Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis.
Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Art. 4t
a) Allgemeines
1) Banken und Wertpapierfirmen, welche die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die ihr Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltenden Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 4u zu berechnen und diesen der FMA unverzüglich zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat; oder
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4u ausschütten.
4) Art. 4p Abs. 3 gilt sinngemäss.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Ausschüttungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
Art. 4u
b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2 ergibt, zu kürzen.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2; zuzüglich
b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:
"Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage jederzeit nachzuweisen.
Art. 4v
c) Ausschüttung bei Unterschreiten der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4t Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:
a) die von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
1. hartem Kernkapital;
2. zusätzlichem Kernkapital;
3. Ergänzungskapital;
b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) den nach Art. 4u Abs. 1 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag;
d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
1. Dividendenzahlungen;
2. Aktienrückkäufe;
3. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Art. 4w
Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die Zwecke der Art. 4t bis 4v als nicht erfüllt, wenn eine Bank oder eine Wertpapierfirma nicht über Kernkapital in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist.
Art. 4x
Kapitalerhaltungsplan
1) Erfüllt eine Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 oder gegebenenfalls Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.
2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest:
a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie
c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2.
3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans nach Abs. 4 erforderlich sind.
4) Die FMA bewilligt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank oder Wertpapierfirma durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird.
5) Billigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 35 Abs. 4 oder Art. 35c Abs. 1 Bst. i strengere als nach Art. 4p und 4r gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 4y
C. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen und bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
Art. 4y
Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien gesichert sind
1) Bei Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, können nach Art. 124, 125 und 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höhere Risikogewichte angesetzt oder strengere Kriterien, als in der genannten Verordnung vorgesehen, angewendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 4z
Massnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
1) Stellt der Ausschuss für Finanzmarktstabilität Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft fest, kann er der Regierung empfehlen, eine oder mehrere der Massnahmen nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ergreifen.
2) Die Regierung kann unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Nähere über die Festlegung der Massnahmen mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Massnahmen; sowie
b) die Periodizität der Überprüfung der Massnahmen.
Überschrift vor Art. 4z bis
D. Nettingvereinbarungen
Art. 4z bis
Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen
Die Regierung kann mit Verordnung die Bedingungen festlegen, unter welchen vertragliche Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannt gelten.
Überschrift vor Art. 5
E. Liquidität, gesetzliche Reserven sowie Einlagensicherung und Anlegerschutz
Überschrift vor Art. 7a
F. Risikomanagement und Unternehmensführung
Art. 7a Sachüberschrift sowie Abs. 2, 6 und 7 Bst. c bis e
Grundsatz
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über eine solide Unternehmenssteuerung zu verfügen. Dazu gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; sowie
d) klare Grundsätze und effektive Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Sinne dieses Artikels vereinbar sind, einzuführen und dauernd sicherzustellen. Die FMA nutzt die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten sowie die von Banken und Wertpapierfirmen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. k gemeldeten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen der EBA zur Verfügung.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
c) die Ausgestaltung und den Umfang der Vergütungspolitik und -praxis, einschliesslich der Art und des Umfangs der der FMA zu übermittelnden Daten;
d) die Mindestanforderungen zu den Grundsätzen und effektiven Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung;
e) die Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von bestimmten Kategorien von ETP-Geschäften.
Art. 7b Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 bis 6
1) Folgende Banken und Wertpapierfirmen müssen den in Art. 7a Abs. 3 und 4 festgelegten Pflichten auf individueller Basis nachkommen:
3) Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf konsolidierter Basis erfüllen.
4) Tochterbanken oder Tochterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf teilkonsolidierter Basis erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank oder Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
Art. 7c Abs. 2 bis 7
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:
a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.
3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn die EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
5) Stehen Banken oder Wertpapierfirmen untereinander in einer Beziehung nach Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU13, so gilt die Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung nach diesem Gesetz sowie gemäss Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat.
6) Die Anforderungen nach Abs. 2 gelten auch für VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes als Anbieter von Nebendienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 8a
G. Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen
Art. 8a Sachüberschrift
Grundsätze
Art. 8b Sachüberschrift
Produktgenehmigungsverfahren, Produktüberprüfung und Kundenklassierung
Art. 8c Sachüberschrift
Dokumentations- und Informationspflicht
Art. 8d Sachüberschrift
Beurteilung der Eignung und Angemessenheit, Berichtspflichten gegenüber Kunden
Art. 8e Sachüberschrift
Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
Art. 8f Sachüberschrift
Aufzeichnung und Meldung von Geschäften
Art. 8g Sachüberschrift
Berichtspflichten
Art. 8h Sachüberschrift
Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen
Überschrift vor Art. 8i
H. Vorkehrungen für den Schutz von Kunden gehörenden Finanzinstrumenten und Kundengeldern sowie algorithmischer Handel
Überschrift vor Art. 8l
I. Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Organgeschäfte
Art. 9
Organgeschäfte
1) Geschäfte der Banken und Wertpapierfirmen mit Mitgliedern ihres Verwaltungsrats, ihrer Geschäftsleitung, der Revisionsstelle, mit ihren direkten und indirekten Anteilseignern, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung halten, und mit den diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben Daten über Kredite an Mitglieder ihres Verwaltungsrats oder ihrer Geschäftsleitung, ihrer Anteilseigner, die eine qualifizierte Beteiligung halten, sowie diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3) Nahestehende Personen und Gesellschaften sind:
a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder der Anteilseigner;
b) ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bzw. sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr hält bzw. in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Verwaltungsrats sind.
4) Die Revisionsstelle prüft regelmässig die an Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 gewährten Kredite und für diese getätigten Geschäfte und stellt fest, ob:
a) diese mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen;
b) die mit Finanzinstrumenten getätigten Geschäfte den Vorgaben nach Art. 28 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/56514 entsprechen.
Überschrift vor Art. 10
K. Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision
Art. 10a
Interne Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben auf Einzel- und konsolidierter Basis eine funktionsfähige interne Revision einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.
2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:
a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken der Bank oder Wertpapierfirma umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse von Unternehmen der gleichen Gruppe zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Banken und Wertpapierfirmen haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.
5) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsicht- und Prüfrecht für sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank oder Wertpapierfirma beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
6) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
7) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 6 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der externen Revision und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 11 Abs. 3
3) Die Revisionsstelle hat das Recht, in sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme der internen Revision Einsicht zu nehmen.
Überschrift vor Art. 12
L. Weiterverpfändung und Werbung
Überschrift vor Art. 14
M. Bankgeheimnis
Art. 14 Sachüberschrift
Grundsatz
Überschrift vor Art. 14a
N. Auslagerung sowie Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
Art. 14a
Auslagerung
1) Banken und Wertpapierfirmen können Vereinbarungen mit Dritten über die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten abschliessen. Auslagerungen haben den massgeblichen Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu entsprechen.
2) Auslagerungen dürfen nicht zu einer Delegation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung führen oder die laufende Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dieses Gesetzes beeinträchtigen. Auslagerungen dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Beaufsichtigung durch die FMA beeinträchtigen.
3) Eine Auslagerung der internen Revision ist nur mit Zustimmung der FMA zulässig. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die interne Revision nicht an ein Unternehmen der gleichen Gruppe mit Sitz im EWR oder in der Schweiz bzw. eine von der FMA nach diesem Gesetz anerkannte Revisionsstelle übertragen wird und die Anforderungen nach diesem Artikel und den von der Regierung dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Bedingungen, unter welchen eine Auslagerung zulässig ist, mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 14c
O. Datenverarbeitung
Überschriften vor Art. 15
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
A. Bewilligung von Banken und Wertpapierfirmen
1. Grundsätze
Art. 17 Abs. 1, 1a, 2a Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 7
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach diesem Artikel und den Art. 18 bis 24 erfüllt sind.
1a) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Bank oder Wertpapierfirma unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen; und
b) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung nach Art. 7a Abs. 2.
2a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA sämtliche Informationen über Personen mit engen Verbindungen zu Banken und Wertpapierfirmen sowie über die Gruppe von Banken und Wertpapierfirmen im Einklang mit Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4. Die Informationen umfassen insbesondere Angaben über die Struktur und Unternehmensführung der Gruppe mit:
3) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die näheren Anforderungen an die Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung beizufügen sind, festlegen.
Art. 17a
Befreiung für Banken, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
1) Die FMA kann eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis ganz oder teilweise von folgenden Anforderungen befreien:
a) Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Erstellung eines Geschäftsplans (Art. 17 Abs. 1a);
c) interne Revision (Art. 22 Abs. 2 Bst. c);
d) Risikomanagement (Art. 22 Abs. 2 Bst. d);
e) Anfangs- und Mindestkapital (Art. 24).
2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen über:
a) die Kapitalpuffer (Art. 4a bis 4x);
b) das Risikomanagement (Art. 7a);
c) die interne Revision (Art. 10a);
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 30b bis 30e und 30i bis 30lquinquies);
e) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 30f, 30h und 31a bis 34);
f) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 35 Abs. 2 und 4 sowie Art. 62 bis 63c); und
g) die Überprüfungsverfahren (Art. 7a bis 7d, 22, 23 und 35a bis 35e).
3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität der Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Banken oder Wertpapierfirmen die Anforderungen nach Art. 19 und 22 Abs. 5 und 6 erfüllen.
Art. 19
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; bei Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung gilt dies zusätzlich für alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben insbesondere die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 5 und 6 Bst. a sowie die nach Art. 22 Abs. 10 Bst. e festgelegten Mandatsgrenzen zu erfüllen.
2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 63c Abs. 6.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einer Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB, Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB, Korruption im Sinne der §§ 304 bis 309 StGB, Insiderhandel im Sinne des Art. 6 EWR-MDG, Marktmanipulation im Sinne des Art. 7 EWR-MDG, Untreue im Sinne des § 153 StGB oder Betrug im Sinne der §§ 146 bis 148 StGB oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, der Leiter der internen Revision einer Bank oder Wertpapierfirma bzw. andere Inhaber von Schlüsselfunktionen die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. r.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 22 Abs. 2 Bst. c, Abs. 2b, 5, 6, 8, 8a und 10 Bst. d
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen:
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Massgabe des Art. 10a;
2b) Die FMA kann von Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung verlangen:
a) interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
b) interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma samt ihrer Risiken zu verstehen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
6) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit auf und weist dies der FMA auf Anfrage nach. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat:
a) aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln; der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar;
b) die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen; sowie
c) die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen.
8) Bei der Auswahl der Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist auf Diversität zu achten. Die FMA übermittelt der EBA die Informationen zur Förderung der Diversität nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
8a) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Mindestanzahl an unabhängigen Verwaltungsräten zu achten.
10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
d) die näheren Anforderungen an die internen Modelle nach Abs. 2b, die diesbezüglichen Meldepflichten der Bank oder Wertpapierfirma an die FMA und die EBA, den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Abhilfemassnahmen der FMA im Fall voraussichtlich unzutreffender Risikoansätze;
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt (Mindestkapital):
4) Das zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgeschriebene Anfangskapital darf, unter Einbezug der Anfangsaufwendungen, zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden; dies ist im Geschäftsplan aufzuzeigen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und f bis k sowie Abs. 1a, 1b und 4
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden oder einzureichen:
d) die Tochterunternehmen und Zweigstellen einschliesslich dem Leiter der Zweigstelle;
f) die Revisionsstelle;
g) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber;
h) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer in Art. 19 Abs. 1 genannten Person;
i) die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
k) spätestens bis zum 31. Mai jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle.
1a) Banken und Wertpapierfirmen, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Anteilseigner und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Anteilseigner.
1b) Banken und Wertpapierfirmen, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank oder Wertpapierfirma halten.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.
Art. 26a Abs. 1, 1a, 3, 4 und 7
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder an einer Wertpapierfirma sowie jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder Verringerung einer qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre, ist der FMA von der oder den am Erwerb bzw. der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1a) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben, veräussern, erreichen, über- oder unterschreiten würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.
3) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA; dies gilt auch, sofern ein Erwerb, eine Veräusserung, Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1 beabsichtigt wird.
4) Aufgehoben
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Form der Anzeige und die Kriterien zur Beurteilung eines die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigenden Einflusses mit Verordnung regeln.
Art. 26b
Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen
1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und ihm das Datum, an dem der Beurteilungszeitraum abläuft, mitzuteilen.
2) Sie hat innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige nach Abs. 1 sowie sämtlicher nach Art. 26c Abs. 3 erforderlichen Unterlagen die Beurteilung des Erwerbs der qualifizierten Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
3) Sie erhebt schriftlich Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, wenn auf Grundlage der Beurteilungskriterien nach Art. 26c Abs. 1 berechtigte Gründe dafür vorliegen oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
4) Die FMA kann eine Begründung der Entscheidung über den Einspruch auf Antrag des interessierten Erwerbers oder auch ohne entsprechenden Antrag unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich machen.
5) Erhebt die FMA keinen schriftlichen Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums, so gilt der Erwerb als genehmigt. Die FMA kann den Erwerb an Bedingungen und Auflagen knüpfen sowie eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen.
6) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums nach Abs. 2 weitere für den Abschluss der Beurteilung notwendige Informationen schriftlich anfordern. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch für 20 Arbeitstage, unterbrochen. Es liegt im Ermessen der FMA weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
7) Abweichend von Abs. 6 kann die FMA die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
Art. 26c
Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen
1) Bei der Beurteilung einer Anzeige nach Art. 26a Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma, an welcher der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Bank oder Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche der folgenden Kriterien zu prüfen:
a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
b) die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung der Bank oder Wertpapierfirma sein und deren Geschäfte leiten wird;
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma, an der die Beteiligung erworben werden soll;
d) die Tatsache, ob:
1. die Bank oder Wertpapierfirma in der Lage ist und bleiben wird, den Anforderungen nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer anwendbarer Rechtsvorschriften, wie insbesondere dem Finanzkonglomeratsgesetz oder E-Geld-Gesetz, zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeiten sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
3) Die FMA veröffentlicht eine Liste der für die Beurteilung durch die FMA erforderlichen Informationen; sie hat dabei der Art von interessierten Erwerbern und dem beabsichtigten Erwerb Rechnung zu tragen.
4) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten betreffend qualifizierte Beteiligungen an derselben Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 26a Abs. 1 angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
Art. 26d
Beeinträchtigung der umsichtigen und soliden Geschäftsführung durch Anteilseigner
Falls der Einfluss von Anteilseignern oder am Erwerb von Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank oder Wertpapierfirma, deren Anteilseigner, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Art. 26a Abs. 1 und 1a nicht nachkommen.
Art. 27 Abs. 2
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Betroffenen mitzuteilen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA hat jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 2 bis 6
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
b) der Bewilligungsträger folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:
1. den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 und 93 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis;
3. den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35d; oder
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden unter Angabe der Gründe mit.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
Art. 29
Auflösung und Löschung
1) Das Erlöschen oder der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Wertpapierfirmen die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.
2) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
3) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Sie überwacht den Liquidator.
Überschrift vor Art. 30a
B. Repräsentanzen von Banken aus EWR-Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten
Art. 30a
Errichtung und Betrieb einer Repräsentanz durch Banken aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Die Errichtung einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Die Anzeige hat Folgendes zu enthalten:
a) den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung;
b) den oder die Leiter der Repräsentanz;
c) den Sitz der Repräsentanz.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sowie die Schliessung der Repräsentanz sind der FMA vom Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
3) Der Leiter einer Repräsentanz ist für die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Pflichten verantwortlich.
4) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu untersagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 3 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden.
Art. 30a bis
Errichtung und Betrieb einer Repräsentanz durch Banken aus Drittstaaten
1) Die Errichtung einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Der Inhalt dieser Anzeige richtet sich nach Art. 30a Abs. 1. Der Anzeige ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats beizufügen, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem Drittstaat der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte die Bank in ihrem Herkunftsstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung an der Bank hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind.
2) Art. 30a Abs. 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
3) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat zu untersagen, wenn:
a) die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt;
b) Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 3 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden; oder
c) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Bank an Transaktionen mitwirkt, welche in Zusammenhang mit Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stehen.
4) Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, ist spätestens gleichzeitig mit der Untersagung die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
Art. 30a ter
Befugnisse gegenüber Repräsentanzen
Die FMA kann bei Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3 sowie 30a und 30abis insbesondere:
a) die in Art. 35 Abs. 2 Bst. a oder i genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen bzw. deren Vorlage verlangen;
b) nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Massnahmen nach Art. 35 Abs. 4 treffen;
d) im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Abberufung des Leiters der Repräsentanz verlangen.
Überschrift vor Art. 30a quater
Bbis. Bewilligung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten
Finanzholdinggesellschaften
Art. 30a quater
Grundsätze
1) Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 41c unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA.
2) Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 41c unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA, wenn sie verpflichtet sind, die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Die in Abs. 1 oder 2 genannten Finanzholdinggesellschaften haben zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder, sofern eine Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, als zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedstaat folgende Informationen vorzulegen:
a) den organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, unter Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
b) die Angaben zu den Personen, welche die Geschäfte der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, unter Angabe der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 41i Abs. 1;
c) die Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 17 Abs. 5 und Art. 26c Abs. 1 betreffend die Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank als Tochterunternehmen hat;
d) die interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
e) alle sonstigen von der FMA verlangten Angaben und Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung nach Abs. 6 und 7 durchzuführen.
4) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Erforderlichenfalls kann die FMA zusätzlich zu einer Ablehnung des Antrags auch Massnahmen nach Art. 41p Abs. 4 anordnen.
5) Führt die FMA ein Bewilligungsverfahren nach diesem Artikel zeitgleich mit der Prüfung nach Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so stimmt sie sich mit dieser Behörde ab. Führt eine konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ein Verfahren nach Art. 21a der genannten Richtlinie zeitgleich mit einem Verfahren nach Art. 26b durch die FMA, so stimmt sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ab; der Beurteilungszeitraum nach Art. 26b Abs. 2 wird für mehr als 20 Arbeitstage unterbrochen, bis das Verfahren nach diesem Artikel abgeschlossen ist.
6) Die Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt, wenn:
a) die gruppeninternen Strategien, Verfahren sowie Aufgaben- und Kompetenzverteilungen für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und zumindest geeignet sind:
1. alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 effektiv zu steuern und zu koordinieren;
2. gruppeninterne Konflikte zu lösen oder zu verhindern; und
3. die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 festgelegten gruppenweiten Strategien und Verfahren in der gesamten Gruppe effektiv durchzusetzen;
b) der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 angehört, nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterbanken und Tochterwertpapierfirmen bzw. der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflichten auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis beeinträchtigt oder verhindert. Bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt die FMA insbesondere:
1. die gruppeninterne Positionierung und Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2; und
2. die Beteiligungsstruktur; und
c) die Anforderungen nach Art. 26c Abs. 1 sowie Art. 41i eingehalten werden.
7) Keiner Bewilligung der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bedürfen Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 oder 2, wenn:
a) die Tätigkeit der Finanzholdinggesellschaft ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die Haupttätigkeit in Bezug auf Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht;
b) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder von einer anderen Abwicklungsbehörde nach der Richtlinie 2014/59/EU15 festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden ist;
c) eine Tochterbank als dafür verantwortlich benannt ist, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und sie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse verfügt, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
d) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sich zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt an geschäftlichen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen beteiligt, die Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute handelt;
e) kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis besteht.
8) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die nach Abs. 7 keiner Bewilligungspflicht unterliegen, sind nicht vom Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
9) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 oder 2 haben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die fortlaufende Überwachung der Gruppenstruktur und die Überprüfung der Einhaltung der in Abs. 6 oder, soweit anwendbar, der in Abs. 7 genannten Voraussetzungen jährlich, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, folgende Angaben zum Stichtag 31. Dezember zu melden oder einzureichen:
a) eine vollständige Auflistung sämtlicher Unternehmen einer Gruppe einschliesslich der jeweiligen Einordnung dieser Unternehmen nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) eine vollständige Auflistung sämtlicher Eigentümer und Begünstigten der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
10) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 alle Angaben, die sie nach Abs. 9 erhalten hat.
11) Ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 Teil eines Finanzkonglomerates im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, berücksichtigt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat.
12) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bewilligung nach diesem Artikel zu beantragen.
13) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) die dem Gesuch beizulegenden Angaben und Informationen nach Abs. 3; und
b) die näheren Anforderungen an die Voraussetzungen nach Abs. 6.
Art. 30a quinquies
Gemeinsame Entscheidung im Rahmen der Bewilligung und der Aufsicht über Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 mit einem Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Zwecke des Art. 30aquater Abs. 6, 7 und 12 sowie Art. 41p mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zusammen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt für die Zwecke der Art. 30aquater Abs. 6, 7 und 12 sowie Art. 41p eine Bewertung, wobei sie, soweit anwendbar, insbesondere berücksichtigt, ob:
a) die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 6 oder 7 erfüllt sind;
b) die FMA nach Art. 41p Abs. 4 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 6 nicht mehr erfüllt sind und sie ihre Befugnisse nach Art. 30asepties, 30aocties oder 41p ausgeübt hat;
c) die FMA nach Art. 30aquater Abs. 12 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 7 nicht mehr erfüllt sind.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Bewertung an die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 ihren Sitz hat, weiter. Sie hat sich zu bemühen, um mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäss zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
3) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 mit Sitz im Inland nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umfassend zusammen. Sie hat sich zu bemühen, um mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Bei Uneinigkeit sieht die FMA von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA. Die FMA trifft ihre Entscheidung gemeinsam mit der anderen zuständigen Behörde im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verwiesen werden.
5) Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 weder die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde noch die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, Koordinator nach Art. 19 des Finanzkonglomeratsgesetzes, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach diesem Artikel die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA bzw. nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/201016 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EIOPA verwiesen.
Art. 30a sexies
Zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen
1) Soweit eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma und zumindest eine weitere Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat derselben Drittstaatsgruppe angehören, müssen sie ein einziges, im EWR niedergelassenes zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen haben.
2) Die FMA kann liechtensteinischen Banken oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 gestatten, zwei zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zu errichten, wenn sie feststellt, dass die Errichtung eines einzigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens:
a) mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittstaatsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind; oder
b) gemäss einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmen schwächen würde.
3) Als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen gilt:
a) eine Bank, deren Bewilligung nach Art. 15 die Erbringung der Bankgeschäfte nach Art. 3 Bst. a und b umfasst;
b) eine Bank aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die eine Bewilligung zur Erbringung der in Anhang I Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten hat;
c) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2; oder
d) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Bewilligung nach Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU.
4) Abweichend von Abs. 3 darf ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen eine nach Art. 15 bewilligte Wertpapierfirma sein, die dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz unterliegt, oder eine Wertpapierfirma aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt, wenn:
a) der Drittstaatsgruppe nach Abs. 1 weder eine Bank, deren Bewilligung nach Art. 15 die Erbringung der Bankgeschäfte nach Art. 3 Bst. a und b umfasst, noch eine Bank aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat angehört, die eine Bewilligung zur Erbringung der in Anhang I Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten hat; oder
b) ein zweites zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung nach Abs. 2 zu erfüllen.
5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken unterschreitet. Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR ist die Summe aus:
a) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder Bank oder Wertpapierfirma der Drittstaatsgruppe im EWR, die in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einer Bank oder Wertpapierfirma keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in ihrer Einzelbilanz ausgewiesen ist; und
b) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im EWR nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewilligten Zweigstelle der Drittstaatsgruppe.
6) Die FMA teilt der EBA hinsichtlich jeder Drittstaatsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
a) die Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Banken und Wertpapierfirmen, die einer Drittstaatsgruppe angehören; und
b) den Namen und die in Abs. 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens, das in Liechtenstein eingerichtet worden ist, sowie den Namen der Drittstaatsgruppe, der es angehört.
7) Die FMA stellt sicher, dass eine Bank oder Wertpapierfirma für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist:
a) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat;
b) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen ist;
c) die einzige Bank oder Wertpapierfirma der Drittstaatsgruppe im EWR ist; oder
d) einer Drittstaatsgruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte im EWR weniger als 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.
8) Gehört eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma einer Drittstaatsgruppe an, welche entgegen den Bestimmungen dieses Artikels kein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat, kann die FMA einen der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger nach Art. 41p Abs. 4 Bst. e vorläufig als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen benennen.
Art. 30a septies
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 erlöschen, wenn:
a) keine Bank oder Wertpapierfirma mehr Tochterunternehmen einer bewilligten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
b) die Tätigkeit als bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
c) die Tätigkeit als bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
d) schriftlich darauf verzichtet wird;
e) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
f) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Betroffenen mitzuteilen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, hat die FMA das Erlöschen einer Bewilligung der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 30a octies
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) der Bewilligungsträger den in Art. 28 Abs. 1 Bst. b genannten Anforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nicht mehr genügt;
d) der Bewilligungsträger ein schwerwiegendes Vergehen nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a, c, e, f oder k bzw. eine schwerwiegende Übertretung nach Art. 63a Abs. 1 oder 2 begangen hat;
e) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
f) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, hat die FMA den Bewilligungsentzug der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 30a novies
Auflösung und Löschung
1) Das Erlöschen oder der Entzug der Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 bewirkt bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.
2) Zeitgleich mit der Mitteilung nach Art. 30asepties Abs. 2 oder Art. 30aocties Abs. 2 hat die FMA nach Art. 41p Abs. 4 Bst. e eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der Gruppe zu benennen, die bis zur neuerlichen Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist.
3) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Sie überwacht den Liquidator.
Art. 30b Abs. 2 Bst. e und Abs. 7
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:
e) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
7) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben nach Abs. 3 oder 6 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
Art. 30d Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 sowie Abs. 6 und 10
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist, in Liechtenstein ist zulässig, wenn das Mutterunternehmen:
b) der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle Angaben übermittelt hat über:
3. die Leiter der Zweigstelle (Art. 30b Abs. 2 Bst. e);
6) Für Zweigstellen von Banken und Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gelten Art. 5, 7a bis 9, 12 bis 14c und 16 dieses Gesetzes sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand Art. 36 und 44 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Art. 4 und 5 sowie Teil III des Zahlungsdienstegesetzes. Für Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gelten Art. 8a und 8c bis 8h dieses Gesetzes sowie Art. 36 und 44 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäss für Tochterunternehmen von Finanzinstituten, die eine Tätigkeit als Finanzinstitut ausüben.
Art. 30e Abs. 3a
3a) Für Banken und Finanzinstitute nach Abs. 1 gelten Art. 8a bis 8l, 13, 14, 14b Abs. 2 und 3, Art. 14c und 16 dieses Gesetzes sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand Art. 4 und 5 sowie Teil III des Zahlungsdienstegesetzes.
Überschrift vor Art. 30f
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen anderer
EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden im Allgemeinen
Art. 30f
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 30b und 30d, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 im Rahmen der Zusammenarbeit nach Massgabe von Art. 30h alle erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten aus.
Art. 30h Abs. 2 bis 7
2) Die FMA kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden und Stellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben übermitteln:
a) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems;
b) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen;
c) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind;
e) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind;
f) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
g) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken oder Wertpapierfirmen beteiligt sind;
h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
i) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind;
k) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU17 oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG18;
l) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von Banken oder Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen;
m) dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
3) Die FMA teilt den Europäischen Aufsichtsbehörden mit, welche Behörden oder Stellen nach Abs. 2 Informationen erhalten dürfen.
4) Die FMA kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 31 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten.
5) Die Art. 14 und 31a stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen.
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 41f Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
7) Die Regierung kann das Nähere über den Informationsaustausch mit Verordnung regeln.
Art. 30k bis
Informationspflichten der FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
1) Sind Banken oder Wertpapierfirmen im Rahmen von Art. 30b über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 41a bis 41q dieses Gesetzes in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger im Aufnahmemitgliedstaat dienen.
2) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Die FMA informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.
3) Sie informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wie deren Informationen nach Abs. 1 und 2 sowie Art. 30f berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie entsprechende Erläuterungen zu übermitteln.
Art. 30l Abs. 1 und 2
1) Verletzt eine Bank oder Wertpapierfirma bzw. deren ausländische Zweigstellen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. droht eine solche Verletzung, ergreift die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen. Die FMA informiert die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
2) Aufgehoben
Art. 30lbis Abs. 1
1) Verletzen Banken oder Wertpapierfirmen bzw. Finanzinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, welche im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch eine Zweigstelle im Inland tätig sind, die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder droht eine solche Verletzung, so teilt die FMA dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit.
Art. 30n Abs. 5
5) Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA nicht konsultiert haben oder falls die FMA nach einer derartigen Konsultation daran festhält, dass die Massnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität nicht angemessen sind, kann die FMA die EBA damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen.
Art. 30o Abs. 1
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank oder Wertpapierfirma mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 41h über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um das Herbeiführen einer gemeinsamen Entscheidung über die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend und den Austausch von Informationen nach Art. 30h zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der FMA schriftlich festgelegt. Die FMA entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
Art. 30p Abs. 1 und 1a
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30h bis 30k eng zusammen.
1a) Gehört eine liechtensteinische Bank derselben Drittstaatsgruppe an wie eine Zweigstelle einer Bank mit Sitz ausserhalb des EWR, und wird diese Zweigstelle von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats beaufsichtigt, arbeitet die FMA mit dieser Behörde eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittstaatsgruppe einer umfassenden Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und eine Umgehung der für Drittstaatsgruppen geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität des EWR verhindert werden.
Überschrift vor Art. 30r
E. Verhältnis zu internationalen Organisationen
Art. 30r
Informationsaustausch
1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:
a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen;
c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer der nach Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.
3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
4) Die Art. 14 und 31a stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
Art. 30s Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
Art. 30t Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
Art. 30u
Lokale Firmen
1) Lokale Firmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30b und 30c Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B erbringen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn das Anfangskapital der lokalen Firma 100 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt.
2) Die Regierung kann das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb einer lokalen Firma mit Verordnung regeln.
Art. 30v Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. c
1) Wertpapierfirmen, die im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 erbringen (Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis), bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Rahmen der Ausführung von Aufträgen von Anlegern gestatten, Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen nach Art. 92 und 93 bis 95 sowie des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Art. 30x Abs. 2 und 6
2) Die Bewilligung wird einem Datenbereitstellungsdienst - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
6) Aufgehoben
Art. 31a Abs. 1a
1a) Die Organe und Personen nach Abs. 1, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken oder Wertpapierfirmen erfüllt sind;
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzel- oder konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität von Banken und Wertpapierfirmen wie auch von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen;
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
d) zur Verhängung von Sanktionen;
e) im Rahmen von Verfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 62; oder
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 62a.
Art. 33 Abs. 3
3) Die aufgrund der Art. 30h Abs. 4, Art. 31a Abs. 5 und Art. 31b oder im Wege der in Art. 30i Abs. 5 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, welche die Information weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
Art. 34 Abs. 1
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Risikomanagement, die Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze, die Sanktionen, die angefochtenen Entscheidungen und die Anlegerbeschwerden (Art. 31a Abs. 1a) an Clearing- und Abwicklungsstellen übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren solcher Stellen im Fall von Verstössen oder möglichen Verstössen der Marktteilnehmer sicherzustellen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. w, Abs. 3 Bst. d, Abs. 4, 6a und 8 bis 11
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
w) Modell- und Parameterannahmen festlegen, welche die Bank oder Wertpapierfirma bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode durch entsprechende Systeme berücksichtigen muss, und bei denen es sich um andere als die nach Art. 98 Abs. 5a Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU von der EBA ermittelten Angaben handelt.
3) Der FMA obliegen insbesondere:
d) die Untersagung der Errichtung oder des Betriebs von Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem Drittstaat;
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstossen wird, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
6a) Sofern die Belange der Einleger und Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Bank oder Wertpapierfirma Befugnisse, die Leitungsorganen nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
8) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) Banken und Wertpapierfirmen;
b) Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
c) vertraglich gebundene Vermittler;
d) die zur Revision von Banken, Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 sowie Marktbetreibern zugelassenen Revisionsstellen;
e) Banken, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind;
f) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2;
g) Datenbereitstellungsdienste.
9) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 8 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
10) Die FMA hat das Register nach Abs. 8 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
11) Die FMA erstellt eine Liste, in welcher alle Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in EWR-Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die Banken oder Wertpapierfirmen kontrollieren, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA übermittelt.
Art. 35a Abs. 1 Bst. b, Abs. 1a, 2, 3 Bst. c sowie Abs. 5 bis 8
1) Die FMA prüft in einer der Bedeutung und Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma angemessenen Häufigkeit und Intensität, ob die Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Bei ihrer Prüfung, die zumindest jährlich in einem Stresstest besteht und sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstreckt, bewertet die FMA die Risiken:
b) Aufgehoben
1a) Bei der Durchführung der Prüfung und Bewertung nach Abs. 1 wendet die FMA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Massgabe der Kriterien nach Art. 36a Abs. 1 Bst. c an.
2) Die FMA kann die Methoden für die Prüfung und Bewertung nach Abs. 1 anpassen, um Banken und Wertpapierfirmen mit einem ähnlichen Risikoprofil, insbesondere in Bezug auf das Geschäftsmodell oder den Belegenheitsort der Risikopositionen Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren beinhalten, sie müssen geeignet sein, spezifische Risiken gebührend zu berücksichtigen, denen eine Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt sein kann, und dürfen die institutsspezifische Art der nach Art. 35c auferlegten Massnahmen nicht beeinträchtigen.
3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat mindestens einmal jährlich nach einem internen Prüfungsprogramm der FMA zu erfolgen und erstreckt sich auf eine Bank oder Wertpapierfirma:
c) Aufgehoben
5) Soweit sich aus einer Prüfung nach Abs. 1, insbesondere der Unternehmenssteuerung, dem Geschäftsmodell oder den Tätigkeiten einer Bank oder Wertpapierfirma, der begründete Verdacht ergibt, dass im Zusammenhang mit dieser Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko dafür besteht, ergreift die FMA gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen nach diesem Gesetz.
6) Die FMA informiert die EBA:
a) unverzüglich, wenn von einer Bank oder Wertpapierfirma ein Systemrisiko ausgeht;
b) über die Anwendung angepasster Methoden nach Abs. 2;
c) regelmässig über die Funktionsweise der Prüfungen nach Abs. 1 sowie über die Methoden, nach denen sie die Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 1 in Stresstests, Überprüfungen interner Ansätze nach Art. 35b, die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 35c oder der Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d einfliessen lässt;
d) bei einem begründeten Verdacht nach Abs. 5.
7) Die FMA hat der EBA im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Abs. 5 unverzüglich ihre Bewertung zu übermitteln.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) welche Risiken bei der Überprüfung nach Abs. 1 einzubeziehen sind;
b) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
c) welche Banken und Wertpapierfirmen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit einem beschränkten Prüfungsumfang zu unterstellen sind.
Art. 35b Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz sowie Abs. 4a und 6
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob:
4) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma die vorherige Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells erlangt, erfüllt sie aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Modells, verlangt die FMA:
4a) Die FMA verlangt die Nachbesserung eines Plans nach Abs. 4 Bst. b, sofern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes voraussichtlich nicht erreicht werden kann.
6) Die FMA berücksichtigt bei der Überprüfung der internen Ansätze die Referenzwerte der EBA.
Art. 35c Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, c bis f und k sowie Abs. 2 und 3
Befugnisse der FMA
1) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a oder eines internen Modells nach Art. 35b ist die FMA befugt, von einer Bank oder Wertpapierfirma insbesondere zu verlangen:
a) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 35cbis, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte;
e) eine Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzes von Banken oder Wertpapierfirmen oder die Veräusserung von die Solidität der Bank oder Wertpapierfirma gefährdenden Geschäftszweigen;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank oder Wertpapierfirma verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung;
2) Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.
3) Der FMA liegen die Informationen für die Zwecke der Art. 35a und 35b bereits vor, wenn diese auf andere Weise gemeldet wurden oder diese Angaben von der FMA selbst generiert werden können.
Art. 35c bis
Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
1) Die FMA schreibt der Bank oder Wertpapierfirma die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma widerspiegeln und sie bei den Prüfungen nach Art. 35a und 35b feststellt, dass:
a) eine Bank oder Wertpapierfirma Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
b) eine Bank oder Wertpapierfirma die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 7a oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass andere Massnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung binnen angemessener Frist ausreichen würden;
c) die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches nicht ausreichen, um es der Bank oder Wertpapierfirma zu ermöglichen, ihre Positionen kurzfristig zu veräussern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
d) nach der Bewertung gemäss Art. 35b Abs. 4 und 5 die Nichterfüllung der Anforderungen für die Verwendung des genehmigten internen Modells voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
e) die Bank oder Wertpapierfirma wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet und beibehält, um den Empfehlungen nach Art. 35cter nachzukommen; oder
f) andere wesentliche institutsspezifische Gründe vorliegen, aufgrund derer die FMA eine zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a für erforderlich hält.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 7a Abs. 3 vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die:
a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind;
b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
5) Risiken oder Risikokomponenten, die Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sind keine Risiken nach Abs. 3 Bst. b.
6) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
8) Eigenmittel, die Banken und Wertpapierfirmen aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorzuhalten haben, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen aus Kernkapital bestehen.
9) Eigenmittel, die Banken und Wertpapierfirmen aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorzuhalten haben, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen mindestens zu 75 % aus Kernkapital bestehen, wobei sich das Kernkapital wiederum mindestens zu 75 % aus hartem Kernkapital zusammensetzen muss. Die FMA kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Bank oder Wertpapierfirma verlangen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung zu einem höheren Anteil aus Kernkapital oder hartem Kernkapital besteht.
10) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, um die Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
b) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote;
c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter in Bezug auf die Risiken einer übermässigen Verschuldung.
11) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
b) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 4a Abs. 2;
c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter, sofern sie sich auf andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung beziehen.
12) Die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a ist zu begründen und der Bank oder Wertpapierfirma schriftlich mitzuteilen. Die Begründung umfasst einen Überblick über die vollständige Bewertung nach Abs. 1 bis 11 und zusätzlich im Falle von Abs. 1 Bst. e die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
13) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a.
Art. 35c ter
Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
1) Banken und Wertpapierfirmen legen anhand der Strategien und Verfahren nach Art. 7a Abs. 3 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen eine Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschliesslich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Art. 35a Abs. 1 ermittelt werden.
2) Die FMA prüft im Rahmen der nach Art. 35a Abs. 1 und Art. 35b durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschliesslich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Art. 35a Abs. 1, regelmässig die von jeder Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals und legt für jede Bank und Wertpapierfirma die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen hält.
3) Die FMA teilt den Banken und Wertpapierfirmen ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 4a Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
4) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 müssen institutsspezifisch sein. Nicht von der Empfehlung umfasst sind Risikoaspekte, die durch eine nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung bereits erfasst sind.
5) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgehalten werden müssen, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
c) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote.
6) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgehalten werden müssen, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
c) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 4a Abs. 2.
7) Hält eine Bank oder Wertpapierfirma die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und, je nach dem welcher Anforderung die Bank oder Wertpapierfirma unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 4p oder 4t noch die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 4x zur Anwendung.
8) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Mitteilung einer Empfehlung nach Abs. 3.
Art. 35d Bst. d
Aufgehoben
Art. 35e Abs. 3
3) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma ihren Offenlegungspflichten in anderen Fällen als jenen nach Art. 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
Art. 36a Abs. 1 Bst. c
1) Die FMA veröffentlicht die folgenden Informationen:
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahrens, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 35a Abs. 1a; und
Art. 36b Abs. 1 Bst. b
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen (Übertragung von Kreditrisiken) nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der in Bst. a genannten Vorschriften; vorbehalten bleiben Art. 30h Abs. 1 und 4 bis 6 sowie Art. 33.
Art. 37 Abs. 1 bis 2c und 6
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA.
2) Die FMA anerkennt nur:
a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die lediglich Wertpapierfirmen prüfen, müssen ein Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Bank- und Wertpapiergeschäfts sowie der Revision von Banken und Wertpapierfirmen nachweisen;
g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Revisionsstellen mit Verordnung regeln.
Art. 37a
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen bei der zu prüfenden Bank oder Wertpapierfirma bzw. die tatsächliche Führung der Geschäfte der zu prüfenden Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Abs. 1 und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 37b
Aufgaben und Berichterstattung
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
a) die Geschäftstätigkeit des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 oder 30aquater dauernd erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch den zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma bzw. an das Leitungsorgan der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 37 Abs. 2b und Art. 38 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Bewilligungsträgern nach Art. 37 Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 37c
Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Bankenrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 38
Pflichten der zu prüfenden Bewilligungsträger
1) Die zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Der zu prüfende Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 holt die Zustimmung der FMA ein, bevor er erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden Bewilligungsträger verlangen, dass er zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 39a
Wechsel der Revisionsstelle
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Der zu prüfende Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 39b
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken oder Wertpapierfirmen sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 begleiten.
Art. 40 Abs. 1
1) Die zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
Überschriften vor Art. 41a
E. Aufsicht auf konsolidierter Basis sowie über bewilligte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
1. Allgemeines
Art. 41a Abs. 1, 2 und 5
1) Jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma hält, unterliegt der Aufsicht auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.
Art. 41b
Aufsicht über Mutterbanken und Mutterwertpapierfirmen
1) Die FMA ist zuständig für die Beaufsichtigung eines Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis, wenn es sich um:
a) eine Mutterbank oder EWR-Mutterbank mit Sitz in Liechtenstein handelt und die FMA über dieses Mutterunternehmen die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt;
b) eine Mutterwertpapierfirma oder EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein handelt, die FMA über dieses Mutterunternehmen die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt und kein Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens eine Bank ist.
2) Hat ein Mutterunternehmen nach Abs. 1 Bst. b zumindest eine Bank als Tochterunternehmen, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist. Hat ein Mutterunternehmen nach Abs. 1 Bst. b mehrere Banken als Tochterunternehmen, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
Art. 41c
Aufsicht über Mutterfinanzholdinggesellschaften
1) Ist ein Mutterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
2) Haben mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn:
a) es in der Gruppe nur eine Bank gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist;
b) es mehrere Banken in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; oder
c) es keine Bank in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
3) Soweit eine Konsolidierung nach Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis oder, sofern es keine Bank in der Gruppe gibt, die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
4) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Banken in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 sowie Art. 41b Abs. 2 gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn die Bilanzsummen der von ihr beaufsichtigten Banken in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer anderen zuständigen Behörde auf Einzelbasis beaufsichtigten Banken.
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Wertpapierfirmen in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 2 Bst. c gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierfirmen in der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme beaufsichtigt.
6) In Fällen, in denen die Anwendung der in Abs. 2 und 3 und Art. 41b genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen aufgrund der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund der Notwendigkeit, eine fortlaufende Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, kann die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
7) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA jede im Rahmen von Abs. 6 getroffene Vereinbarung.
Art. 41d Sachüberschrift und Abs. 1
Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
1) Die FMA ist zuständig für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis.
Art. 41d bis
Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen
1) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes anzuwenden sind.
2) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, so kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Versicherungssektor beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind, je nachdem welche die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes ist.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2.
Art. 41e Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 bis 14
Sonderaufgaben der FMA
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende weitere Aufgaben:
b) sie plant und koordiniert die konsolidierte Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EBA zusammen;
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf:
b) die in Art. 35d genannten Massnahmen zur Liquiditätsaufsicht, unter Berücksichtigung der nach Art. 7a vorgeschriebenen angemessenen Organisation, der Risikobehandlung und des Liquiditätsprofils der Gruppe;
c) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter.
3) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 wird innerhalb folgender Fristen getroffen:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 35cbis Abs. 1 übermittelt hat;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. b innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe übermittelt hat;
c) im Fall von Abs. 2 Bst. c innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 35cter übermittelt hat.
4) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt in der gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 2 auch die Risikobewertung nach Art. 7a Abs. 3, Art. 35a, 35cbis und 35cter in Bezug auf Tochterunternehmen in angemessenem Umfang und übermittelt die gemeinsame Entscheidung samt Begründung der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Die Begründung umfasst die vollständige von der FMA und den anderen zuständigen Behörden durchgeführte Risikobewertung nebst geäusserten Standpunkten und Vorbehalten.
5) Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen Aufsichtsbehörden:
a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind;
b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
6) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann auch von sich aus die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultieren. Wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, kann sie verlangen, dass die zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. die EBA konsultiert.
7) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt sie ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Hat eine andere zuständige Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt die FMA ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist.
8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft ihren Beschluss im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA.
9) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 3 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis bis 35d auf konsolidierter Basis, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils anderen zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochterunternehmen.
10) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig, berücksichtigt sie bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis bis 35d die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.
11) Die Entscheidungen werden begründet und berücksichtigen die Risikobewertungen sowie die innerhalb der Fristen nach Abs. 3 geäusserten Standpunkte und Vorbehalte. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und an die EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma.
12) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EBA nach Abs. 5 oder 6 konsultiert, trägt sie deren Stellungnahme Rechnung und begründet jede erhebliche Abweichung davon.
13) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 2 und die Entscheidungen, welche die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 9 treffen, werden von der FMA als massgebend anerkannt und ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt.
14) Entscheidungen nach Abs. 2, 8 und 9 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis bis 35d darüber hinaus, wenn die für die Beaufsichtigung eines Tochterunternehmens einer EWR-Mutterbank oder EWR-Wertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Aktualisierung schriftlich mit Begründung beantragt. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.
Art. 41e bis
Aufgehoben
Art. 41f
Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, welche die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 41b, 41c oder 41e Abs. 1 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA und die in Art. 30f und 30h Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Stellen sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.
Art. 41g Abs. 3 und 4
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, zuständig, so kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen bewilligt haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.
4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, so schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen ihren Sitz hat.
Art. 41h Abs. 1, 4a, 7a, 9a und 12
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der ihnen aufgrund der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
4a) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder
b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.
7a) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellen einander Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten benannt ist, befinden.
9a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 41e Abs. 1, Art. 41f sowie 41g Abs. 1 und 2 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen.
12) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und die zuständigen Behörden von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 31a gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.
Überschrift vor Art. 41i
5. Führung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, Verpflichtung zur externen Revision sowie Auslagerungen
Art. 41i
Anforderungen
1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich führen, über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 17 Abs. 5, Art. 22 Abs. 5 und 6 Bst. a sowie die von der Regierung nach Art. 22 Abs. 10 Bst. e festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.
2) Bei der Beurteilung der Anforderung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der EBA nach Art. 63c Abs. 6.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer verbundenen Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB, Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB, Korruption im Sinne der §§ 304 bis 309 StGB, Insiderhandel im Sinne des Art. 6 EWR-MDG, Marktmanipulation im Sinne des Art. 7 EWR-MDG, Untreue im Sinne des § 153 StGB oder Betrug im Sinne der §§ 146 bis 148 StGB oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die Anforderungen nach Abs. 1 nicht, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 41p Abs. 4 Bst. c.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 41i bis
Verpflichtung zur externen Revision
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 11 gilt sinngemäss.
Art. 41i ter
Auslagerung
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 können Vereinbarungen mit Dritten über die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten abschliessen. Art. 14a gilt sinngemäss.
Art. 41n Abs. 6
6) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeiten die FMA und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.
Art. 41p
Grundsatz
1) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften haben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis und, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist, auf Einzelbasis einzuhalten.
2) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis. Zu diesem Zweck besitzt sie alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 bis 7.
3) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a ist die FMA befugt, gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften alle ihr zustehenden Befugnisse nach Art. 35c auszuüben.
4) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 6 nicht mehr erfüllt sind, kann sie, um die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen, geeignete Massnahmen ergreifen, insbesondere:
a) die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterbanken und Tochterwertpapierfirmen verbunden sind und von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehalten werden, bis zu fünf Jahre aussetzen;
b) Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einzuschränken oder zu verbieten;
c) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen;
d) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, Beteiligungen an ihren Tochterbanken oder Tochterwertpapierfirmen auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
e) eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der Gruppe, die für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist, befristet zu benennen;
f) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, Beteiligungen an Banken, Wertpapierfirmen, anderen Unternehmen der Finanzbranche oder Anbietern von Nebendienstleistungen zu begrenzen, zu reduzieren oder zu veräussern;
g) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, einen Plan zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist vorzulegen.
Art. 41q Abs. 7
7) Die Aufsichtstechniken werden den anderen jeweils zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt.
Art. 41s
Aufgehoben
Art. 56abis Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln einen höheren Rang als Forderungen aus in Art. 65 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Instrumenten, jedoch einen niedrigeren Rang als gewöhnliche unbesicherte Insolvenzforderungen, soweit:
Art. 63 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. i
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
c) Aufgehoben
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
i) Aufgehoben
Art. 63a Abs. 1 Bst. cbis, d bis i, Abs. 2 Ziff. 5 bis 6a, 11, 15 bis 21, 24a, 25 und 100 bis 102 sowie Abs. 8
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
cbis) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht bei mindestens 100 % hält;
d) entgegen Art. 4c Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma sind, oder wenn solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
e) ohne Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und die Ausnahme nach Art. 30aquater Abs. 7 keine Anwendung findet;
f) es als Mutterbank oder Mutterwertpapierfirma oder Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, Art. 35cbis und 35d dieses Gesetzes sicherzustellen;
g) die von der FMA vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d nicht erfüllt;
h) entgegen Art. 41r Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt;
i) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 37 bis 37c, verletzt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
5. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 30a oder 30abis nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
6. die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a bis 8h) nicht einhält;
6a. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 8b, 8f, 8g, 8i, 14a, 22, 30aquater Abs. 6 und 41iter nicht erfüllt;
11. Aufgehoben
15. Aufgehoben
16. die Meldungen nach Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
17. die Meldungen nach Art. 26 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
18. über die Obergrenzen des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht;
19. die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
20. die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
21. Aufgehoben
24a. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen nach Art. 41i nicht einhalten, die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen;
25. sonstige vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
100. entgegen Art. 7a Abs. 6 eine Vergütungspolitik oder -praxis betreibt, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement nicht vereinbar ist;
101. als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 entgegen Art. 30aquater Abs. 9 die Angaben nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
102. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
8) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaften" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" zu ersetzen.
2) In Art. 26 Abs. 3 Bst. a des Gesetzes vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaften" durch die Bezeichnung "Revisionsstellen" zu ersetzen.
III.
Übergangsbestimmungen
1) Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 1. Mai 2022 schon bestanden haben, haben eine Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 bis zum 2. Mai 2024 zu beantragen. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 2. Mai 2024 die Bewilligung nicht beantragt, so werden geeignete Massnahmen nach Art. 41p Abs. 4 ergriffen.
2) Die FMA kann während der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Sie kann insbesondere eine Bank oder Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe benennen, welche für die Dauer des Bewilligungsverfahrens nach Art. 30aquater für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis verantwortlich ist.
3) Abweichend von Art. 30asexies Abs. 1 müssen Drittstaatsgruppen, die über mehr als eine Bank oder Wertpapierfirma im EWR tätig sind und am 1. Mai 2022 einen Gesamtwert der Vermögenswerte im EWR von 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder mehr aufweisen, zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen oder, sofern Art. 30asexies Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen verfügen.
IV.
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmassnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmassnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253);
b) der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Grosskredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1);
c) der Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).
V.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmassnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmassnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253);
b) die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Grosskredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1);
c) die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4);
d) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis c.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
VI.
Koordinationsbestimmung
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lautet Art. 26a Abs. 1 des Bankengesetzes wie folgt:
"1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder an einer Wertpapierfirma sowie jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder Verringerung einer qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre, ist der FMA von der oder den am Erwerb bzw. der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden."
VII.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Kapitel IV Bst. a (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/878 in das EWR-Abkommen in Kraft.
4) Kapitel IV Bst. b und c (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/876 und 2020/873 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2021 und 12/2022

2   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

3   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

4   Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

5   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

6   Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

7   Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

8   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)

9   Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)

10   Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)

11   Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)

12   Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)

13   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)

14   Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

15   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)

16   Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (Abl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)

17   Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

18   Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)