950.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 111 ausgegeben am 25. April 2022
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6a
Zahlungsdienstegeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Zahlungsdienstleister tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.
Art. 7 Abs. 5
5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.
Art. 13 Abs. 2
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Zahlungsinstitut mitzuteilen, auf Kosten des Zahlungsinstitut im Amtsblatt zu veröffentlicht und im Zahlungsdiensteregister nach Art. 16 zu vermerken.
Art. 15 Abs. 1
1) Das Erlöschen oder der Entzug einer Bewilligung bewirkt bei Zahlungsinstituten die Auflösung und Löschung im Handelsregister. Die Kosten trägt das betroffene Zahlungsinstitut.
Art. 16 Abs. 1 Bst. f und g
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.
Art. 17 Abs. 6
6) Ergänzend finden Art. 26a bis 26c des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 40 Abs. 1 bis 2c und 4
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
2) Die FMA anerkennt nur:
a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Zahlungsinstitute angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden nur anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Revision von Zahlungsinstituten nachweisen;
g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.
4) Aufgehoben
Art. 40a
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital des Zahlungsinstituts oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem Zahlungsinstitut;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 40b
Aufgaben und Berichterstattung
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
a) die Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch das zu prüfende Zahlungsinstitut den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht über die Aufsichtsprüfung ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 2b und Art. 39 Abs. 3 bleiben unberührt.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Zahlungsinstituten mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 40c
Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Revisionen von Zahlungsinstituten nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 41
Pflichten der Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Zahlungsinstitute holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 42a
Wechsel der Revisionsstelle
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des Zahlungsinstituts einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Das Zahlungsinstitut hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 44 Abs. 1
1) Das Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
Art. 110 Abs. 9
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 89/2021 und 12/2022