vom 11. März 2022
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
§ 172 Abs. 1a
1a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall in Abweichung von § 173 Abs. 2 Satz 1 nur den in § 174 genannten Personen verkündet werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
93/2021 und
7/2022