vom 11. März 2022
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 181a Abs. 3
3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann zudem von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder ein Betriebsgeheimnis gefährdet würde. In diesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Begründung über die Ausschliessung nur den in § 181b Abs. 2 genannten Personen verkündet werden darf.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
93/2021 und
7/2022