852.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 181 ausgegeben am 9. Juni 2022
Verordnung
vom 7. Juni 2022
über die Abänderung der ausserhäuslichen Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung
Aufgrund von Art. 57 Abs. 6 und Art. 107 Bst. ebis des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 2019 über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung (Ausserhäusliche Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; AKBV), LGBl. 2019 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. k
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
k) "Schulkinder": Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten bis zur Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht;
Art. 5 Abs. 2
2) Die Normkosten für eine ganze Leistungseinheit betragen für:
a) Säuglinge: 168.00 Franken;
b) Kleinkinder: 140.00 Franken;
c) Schulkinder: 93.80 Franken.
Art. 6 Abs. 2
2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifgruppe und des jeweiligen Faktors der Leistungseinheit von den Normkosten nach dem Anhang abzuziehen. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag entspricht dem finanziellen Beitrag des Staates an die Einrichtung und ist auf die Höhe des jeweiligen Tarifes nach Art. 9 begrenzt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2
Aufgehoben
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 5 bis 10)
Normkosten, Leistungseinheiten und Tarifgruppen
Faktor
Leistungseinheit
Normkosten (in Franken) je Tarifgruppe
 
 
Kleinkinder
Säuglinge
(+ 20 %)
Schulkinder
(- 33 %)
1.00
Ganzer Tag mit Essen
140.00
168.00
93.80
0.75
Halber Tag mit Essen*
105.00
126.00
70.35
0.60
Halber Tag ohne Essen*
84.00
100.80
56.28
0.40
Mittagsbetreuung mit Essen
56.00
67.20
37.52
0.40
Spätnachmittagsbetreuung
56.00
67.20
37.52
0.30
Frühbetreuung
42.00
50.40
28.14
0.09
Stunde**
12.60
15.12
8.44
* Vormittag oder Nachmittag
** Halbe Stunden oder Viertelstunden können durch die Erfassung von Nachkommastellen abgerechnet werden.
Die Leistungseinheit bei Tagesfamilienorganisationen (Einrichtung nach Art. 10 Bst. a KBV) ist auf "Stunde" beschränkt.
II.
Übergangsbestimmung
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, richtet sich die Ausrichtung der finanziellen Beiträge nach bisherigem Recht.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef