| 832.101 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2022 | Nr. 204 | ausgegeben am 8. Juli 2022 |
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Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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8
Psychiatrie
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Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit
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Ja
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1. Bei der methadongestützten Behandlung: Einhaltung von Art. 33 ff. der Verordnung zum Betäubungsmittelgesetz und der Richtlinien zur Methadonbehandlung im Fürstentum Liechtenstein.
2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a) ärztliche Leistungen:
- Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen
- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen)
- Erstellen der Diagnose und der Indikation
- Erstellen eines Behandlungsplanes
- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer
- Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker erfolgt
- Qualitätssicherung
- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen
- Evaluation des therapeutischen Prozesses
- Rückfragen bei der Abgabestelle
- Überprüfung der Diagnose und der Indikation
- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden
- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer
- Qualitätskontrolle.
b) Leistungen des Apothekers:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates
- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde
- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt
- Beratung
4. Die Leistung muss von der nach Ziff. 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.8.2022
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