152.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 221 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 72
Automatisierte Register
1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 66 automatisierte Register.
2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken:
a) Registrierung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen;
b) Erfassung der Aliasdaten von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen;
c) Erfassung der liechtensteinischen EURODAC-Kennnummer;
d) Ausstellung von Ausweisen nach diesem Gesetz;
e) Verarbeitung von Meldungen, insbesondere bei Umzug;
f) Vornahme der administrativen Abmeldung infolge unbekannten Aufenthaltes oder Wegweisungsvollzugs;
g) Erfassung von administrativen Massnahmen;
h) Führung der Geschäftskontrolle; und
i) Erstellung von Statistiken.
3) Zugang zu den Registern nach Abs. 1 haben nur die beim Ausländer- und Passamt und der Landespolizei beschäftigten Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 24/2021 und 49/2022