Art. 72
1) Das Ausländer- und Passamt führt zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 66 automatisierte Register.
2) Die Register nach Abs. 1 dienen namentlich folgenden Zwecken:
a) Registrierung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen;
b) Erfassung der Aliasdaten von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen;
c) Erfassung der liechtensteinischen EURODAC-Kennnummer;
d) Ausstellung von Ausweisen nach diesem Gesetz;
e) Verarbeitung von Meldungen, insbesondere bei Umzug;
f) Vornahme der administrativen Abmeldung infolge unbekannten Aufenthaltes oder Wegweisungsvollzugs;
g) Erfassung von administrativen Massnahmen;
h) Führung der Geschäftskontrolle; und
i) Erstellung von Statistiken.
3) Zugang zu den Registern nach Abs. 1 haben nur die beim Ausländer- und Passamt und der Landespolizei beschäftigten Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.