312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 223 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 5
Vorfragen sind im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.
§ 15 Abs. 2a
2a) Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 200 bis 206 StGB zur Last, so muss dem Kriminalgericht mindestens ein Richter des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1
2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die strafbare Handlung eine Übertretung nach Art. 21 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 35 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, Art. 101 oder 102 Abs. 1 bis 3 des Kinder- und Jugendgesetzes oder Art. 54 des Heilmittelgesetzes, ein Vergehen oder einen Einbruchdiebstahl nach § 129 Ziff. 1 bis 4 StGB darstellt, sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt,
§ 22d Abs. 5
5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
§ 22h Abs. 2 Ziff. 3
2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 22c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 22d Abs. 4), eine Probezeit oder allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 22f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 22d Abs. 1, 22f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Tat Anklage erhoben wird, und zwar noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag bezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Massgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird.
§ 24 Abs. 2
2) Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, in den in § 26 Abs. 3 geregelten Fällen sowie in Rechtsmittelverfahren jedoch nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in der Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen ist.
§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 5
2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger); dem Antrag ist nach Möglichkeit das Vermögensbekenntnis gemäss § 66 Abs. 1 bis 3 ZPO anzuschliessen. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
5) Gegen Beschlüsse gemäss §§ 26 bis 29 steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu; dieses entscheidet endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.
§ 31b Abs. 3
3) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies zu informieren über das Recht:
1. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
2. zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 31a Abs. 1 Ziff. 5) bei Vernehmungen des Opfers nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,
3. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 108 Abs. 2 Ziff. 2),
4. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren und in der Schlussverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 115a, 197 Abs. 3),
5. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auszuschliessen (§ 181a Abs. 2).
§ 36 Abs. 2
2) Die Art. 8, 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 12 ZustG sind ausser in den Fällen des § 140 Abs. 1 und § 295 Abs. 2 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, sonst Betroffene (§ 354) und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
§ 58
Indessen ist auch über eine namenlose oder von einer unbekannten Person herrührende Anzeige, sofern sie bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält, zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten.
§ 67 Abs. 2
2) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt, oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 91a Abs. 1
1) Eine Identitätsfeststellung, das ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (Art. 46 Bst. a DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
§ 95a Abs. 5 1. Halbsatz
5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt oder einer medizinischen Fachperson vorzunehmen; …
§ 103 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
1) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und wenn
2. Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, dass der Inhaber eine der im § 108 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen ist, oder
2) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation steht dem Untersuchungsrichter zu.
§ 105 Abs. 1a
1a) Ist das persönliche Erscheinen des Zeugen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.
§ 115a Abs. 2
2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit soll nach Möglichkeit ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten möglichst unterbleibt.
§ 131 Abs. 5 Ziff. 7
5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
7. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 138 bis 140;
§ 158 Abs. 1 Satz 2
1) … Die Versäumung dieser Frist zieht beim Staatsanwalt die Folgen nach § 8 Abs. 4, beim Privatankläger nach § 31 Abs. 3 nach sich.
§ 179
Zu der Verhandlung sind der Ankläger, der Beschuldigte, dieser unter Androhung der Säumnisfolgen, und dessen Verteidiger, ferner jene Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Vernehmung von den Parteien verlangt wurde und die der Vorsitzende als zum Erscheinen bestimmt bezeichnet hat. Vom Termin der Schlussverhandlung ist gegebenenfalls die Opferhilfestelle zu verständigen. Der Privatbeteiligte ist mit dem Beisatze zu laden, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden.
§ 192
1) Sodann erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen.
2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, dass der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.
3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäusserung zu erwidern.
§ 201 Satz 2 Einleitung
… Eine Vertagung hat zu erfolgen:
§ 202 Abs. 5 und 6
5) Schreib- und Rechenfehler im Verhandlungsprotokoll hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Das Protokoll ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Schlussverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung eines gegen das Urteil einzubringenden Rechtsmittels offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel aus.
6) Wenn der Vorsitzende es für zweckmässig erachtet, kann die Protokollführung nach Massgabe der dem Gericht zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden.
§ 229 Abs. 3
3) Das Protokoll der Schlussverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.
§ 234 Ziff. 1
Die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergerichte gefällten Urteils kann, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim Obersten Gerichtshof beantragt werden:
1. gemäss § 219 Abs. 2; eine Schuldrevision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung entscheidungswesentliche Tatsachen abweichend vom Gericht erster Instanz festgestellt hat;
§ 258 Abs. 2 und 3
2) Erfolgt die Verurteilung des Beschuldigten, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
3) Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäss Abs. 2 hätte entschieden werden können.
§ 312a
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Strafantrag stellen, es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde oder das Gericht ein Strafverfahren im Sinne des § 42 StGB beendet hat.
§ 313 Abs. 3
3) Gegen den Strafantrag findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 314 Ziff. 5
Für die Vorbereitung zur Schlussverhandlung, die Schlussverhandlung und das Urteil gelten im Übrigen dem Sinne nach die Bestimmungen des XIII. und XIV. Hauptstückes mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
5. Statt der Anklageschrift ist der Strafantrag vorzutragen.
§ 356 Abs. 2
2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall entscheidet der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2022 und 61/2022