vom 2. Juni 2022
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 1
1) Auf das Disziplinarrecht der Staatsanwälte finden die Art. 39 (Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen), 40 (Verjährung), 41 (Ordnungsstrafe), 42 Abs. 1 bis 4 (Disziplinarstrafen), 43 Abs. 2 bis 4 (Disziplinargericht), 44 (Ermittlungsrichter), 45 (Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen), 46 Abs. 1 und 2 (Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluss), 47 (Vorerhebungen), 48 (Disziplinaruntersuchung), 49 (Vernehmungen und Feststellung des Sachverhaltes), 50 (Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung), 51 (Einstellungs- und Verweisungsbeschlüsse), 52 (Mündliche Verhandlung), 53 (Ausschluss der Öffentlichkeit und Veröffentlichung des Erkenntnisses), 54 (Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses), 55 Abs. 1 und 3 (Rechtsmittel gegen das Erkenntnis), 56 (Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung), 58 (Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Todes oder Austritts), 59 (Ruhen des Disziplinarverfahrens), 60 Abs. 1 und 2 (Löschung der Disziplinarstrafe), 61 (Suspendierung ohne mündliche Verhandlung), 62 (Aufhebung der Suspendierung), 63 Abs. 1 und 3 (Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Suspendierung), 64 (Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters), 65 Abs. 1 und 2 (Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme), 66 (Wirkung der Wiederaufnahme), 67 (Erkenntnis nach der Wiederaufnahme), 68 (Ersatz der entgangenen Besoldung), 69 (Wiedereinsetzung), 70 (Vornahme der Zustellungen) und 71 (Gebührenfreiheit) des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
30/2022 und
61/2022