173.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 224 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 1
1) Auf das Disziplinarrecht der Staatsanwälte finden die Art. 39 (Verhängung von Disziplinar- und Ordnungsstrafen), 40 (Verjährung), 41 (Ordnungsstrafe), 42 Abs. 1 bis 4 (Disziplinarstrafen), 43 Abs. 2 bis 4 (Disziplinargericht), 44 (Ermittlungsrichter), 45 (Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen), 46 Abs. 1 und 2 (Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluss), 47 (Vorerhebungen), 48 (Disziplinaruntersuchung), 49 (Vernehmungen und Feststellung des Sachverhaltes), 50 (Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung), 51 (Einstellungs- und Verweisungsbeschlüsse), 52 (Mündliche Verhandlung), 53 (Ausschluss der Öffentlichkeit und Veröffentlichung des Erkenntnisses), 54 (Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses), 55 Abs. 1 und 3 (Rechtsmittel gegen das Erkenntnis), 56 (Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung), 58 (Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Todes oder Austritts), 59 (Ruhen des Disziplinarverfahrens), 60 Abs. 1 und 2 (Löschung der Disziplinarstrafe), 61 (Suspendierung ohne mündliche Verhandlung), 62 (Aufhebung der Suspendierung), 63 Abs. 1 und 3 (Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Suspendierung), 64 (Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters), 65 Abs. 1 und 2 (Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme), 66 (Wirkung der Wiederaufnahme), 67 (Erkenntnis nach der Wiederaufnahme), 68 (Ersatz der entgangenen Besoldung), 69 (Wiedereinsetzung), 70 (Vornahme der Zustellungen) und 71 (Gebührenfreiheit) des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2022 und 61/2022