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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 225 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 2
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34, 301 bis 305 sowie 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.
Art. 29 Abs. 4
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald das Obergericht das Auslieferungsersuchen nach Art. 33 für zulässig erklärt hat; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Juni 2022 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 30/2022 und 61/2022