0.110.041.49
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 287 ausgegeben am 28. Oktober 2022
Kundmachung
vom 25. Oktober 2022
der Beschlüsse Nr. 120/2022, 123/2022 bis 131/2022, 134/2022, 137/2022, 139/2022, 140/2022, 143/2022, 144/2022, 147/2022, 152/2022, 154/2022, 156/2022, 158/2022, 161/2022, 162/2022 und 164/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 24 die Beschlüsse Nr. 120/2022, 123/2022 bis 131/2022, 134/2022, 137/2022, 139/2022, 140/2022, 143/2022, 144/2022, 147/2022, 152/2022, 154/2022, 156/2022, 158/2022, 161/2022, 162/2022 und 164/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/525 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 0525: Delegierte Verordnung (EU) 2021/525 vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/525 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission vom 15. Oktober 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 83 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzo (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzp. 32021 D 1839: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission vom 15. Oktober 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 372 vom 20.10.2021, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1839 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2146 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 195 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2148 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Oxybio6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzq. 32021 D 2146: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2146 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 23)
12zzzzzzzr. 32021 D 2148: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2148 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Oxybio (ABl. L 434 vom 6.12.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2146 und (EU) 2021/2148 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2149 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der vorläufigen Zulassung eines Biozidprodukts, das 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (C(M)IT) enthält8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2174 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Konservan P409 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzr (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2148 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzs. 32021 D 2149: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2149 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der vorläufigen Zulassung eines Biozidprodukts, das 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (C(M)IT) enthält (ABl. L 434 vom 6.12.2021, S. 5)
12zzzzzzzt 32021 D 2174: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2174 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Konservan P40 (ABl. L 441 vom 9.12.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2149 und (EU) 2021/2174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/428 der Kommission vom 10. März 2021 zur Annahme von Standarddatenformaten für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung oder Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1448: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 15)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzz (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1191 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzza. 32021 R 0428: Durchführungsverordnung (EU) 2021/428 der Kommission vom 10. März 2021 zur Annahme von Standarddatenformaten für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung oder Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 11.3.2021, S. 25)
13zzzzzzzzzzzzb. 32021 R 1448: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/428 und (EU) 2021/1448 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission vom 19. August 2021 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Famoxadon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1379: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission vom 19. August 2021 (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 32)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzc. 32021 R 1379: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission vom 19. August 2021 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Famoxadon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1446 der Kommission vom 3. September 2021 zur Berichtigung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 563/2014 hinsichtlich der CAS-Nummer des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1450 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen der Wirkstoffe Acrinathrin und Prochloraz17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1452 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission vom 6. September 2021 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32021 R 1446: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1446 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 9),
- 32021 R 1450: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1450 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 25),
- 32021 R 1452: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1452 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 30),
- 32021 R 1455: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission vom 6. September 2021 (ABl. L 315 vom 7.9.2021, S. 1)"
2. Unter Nummer 13zzzzc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32021 R 1446: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1446 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 9)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzc (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1379 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzd. 32021 R 1452: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1452 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 30)
13zzzzzzzzzzzze. 32021 R 1455: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission vom 6. September 2021 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 315 vom 7.9.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1446, (EU) 2021/1450, (EU) 2021/1452 und (EU) 2021/1455 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschliesslich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Schwefel, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission vom 3. September 2021 zur Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1449: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1449 der Kommission vom 3. September 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 20)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzf. 32021 R 1451: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission vom 3. September 2021 zur Nichtgenehmigung von Dimethylsulfid als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 28)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1449 und (EU) 2021/1451 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/135 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate in kosmetischen Mitteln24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0135: Verordnung (EU) 2022/135 der Kommission vom 31. Januar 2022 (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/135 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1789 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für flexible Sprinklerschläuche mit Endstücken und andere Bauprodukte26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 D 1789: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1789 der Kommission vom 8. Oktober 2021 (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 117)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1789 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission vom 14. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 wird die Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission29 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 9 (Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 11a (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"11b. 32021 R 2226: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission vom 14. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich elektronischer Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. H10 vom 21. Oktober 2020 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss Nr. H10 wird der Beschluss Nr. H832 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.H9 wird folgende Nummer eingefügt:
"3.H10 32021 D 0316(01): Beschluss Nr. H10 vom 21. Oktober 2020 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6)"
2. Der Text von Nummer 3.H8 (Beschluss Nr. H8) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H10 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1w (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2006: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 der Kommission vom 16. November 2021 (ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 im Hinblick auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14azc (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2005: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 der Kommission vom 16. November 2021 (ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1971 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäss Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1971: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1971 der Kommission vom 13. September 2021 (ABl. L 412 vom 19.11.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1971 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf die Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union bei Meldungen nach Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2017: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 der Kommission vom 13. September 2021 (ABl. L 424 vom 26.11.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/203143, (EU) 2019/54444 und (EU) 2019/221145 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1308 der Kommission, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, endet am 30. Juni 2022; daher ist er mit Wirkung vom 1. Juli 2022 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 31bcaw (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32022 D 0174: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 40)"
2. Der Text von Nummer 31bcay (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2022 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/208247 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 der Kommission) folgende Fassung:
"32021 R 2228: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2082 (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 50)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2228 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1878 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5oad (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1083 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5oae. 32021 D 1878: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1878 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1878 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0184: Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/184 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung harmonisierter Risikoindikatoren53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 1l (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32019 L 0782: Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019 (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 4)"
2. Die Worte "folgender Anpassung" werden durch die Worte "folgenden Anpassungen" ersetzt.
3. Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a.
4. Die folgenden Anpassungen werden angefügt:
"b) Für die EFTA-Staaten ist die erste Berechnung und Veröffentlichung des harmonisierten Risikoindikators 1 gemäss Anhang IV Abschnitt 2 Nummer 7 am 1. September 2022 fällig.
c) Für die EFTA-Staaten erhält Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 4 folgende Fassung:
‚Der Referenzwert für den harmonisierten Risikoindikator 2 wird auf 100 festgelegt und entspricht dem durchschnittlichen Ergebnis der oben genannten Berechnung für den Zeitraum 2016-2018. Das erste Jahr der Berechnung ist 2016.‘
d) Für die EFTA-Staaten ist die erste Berechnung und Veröffentlichung des harmonisierten Risikoindikators 2 gemäss Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 6 am 1. September 2022 fällig.
e) Liechtenstein ist von der Berechnung und Veröffentlichung des harmonisierten Risikoindikators 1 gemäss Anhang IV Abschnitt 2 und des harmonisierten Risikoindikators 2 gemäss Anhang IV Abschnitt 3 befreit."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission56, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/884 der Kommission) folgende Fassung:
"32021 R 1042: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 255 vom 25.6.2021, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/1421 der Kommission vom 30. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 1658 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1421: Verordnung (EU) 2021/1421 der Kommission vom 30. August 2021 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/1421 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 202560 auszuweiten.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 3 Abs. 8 Bst. a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Unter dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32021 R 0268: Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21)"
2. Anpassung viii unter dem ersten Gedankenstrich wird Anpassung ix.
3. Nach Anpassung vii wird folgende Anpassung eingefügt:
"viii) In der Tabelle in Anhang IV Abschnitt C wird Folgendes angefügt:
"Island -30 405
Norwegen -26 085 000""
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/268 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 3.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 372 vom 20.10.2021, S. 27.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 23.

6   ABl. L 434 vom 6.12.2021, S. 1.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 434 vom 6.12.2021, S. 5.

9   ABl. L 441 vom 9.12.2021, S. 1.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 84 vom 11.3.2021, S. 25.

12   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 15.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 32.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 9.

17   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 25.

18   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 30.

19   ABl. L 315 vom 7.9.2021, S. 1.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 20.

22   ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 28.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 117.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 32.

29   ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 28.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6.

32   ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 18.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 10.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 412 vom 19.11.2021, S. 1.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 424 vom 26.11.2021, S. 1.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 40.

43   ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 50.

44   ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 9.

45   ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 157.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 50.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 22.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 4.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7.

56   ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 1.

57   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

58   ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 17.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.