173.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 291 ausgegeben am 28. Oktober 2022
Abänderung
der Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 5. Oktober 2022
Gestützt auf Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30, hat das Richterauswahlgremium in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2022 beschlossen:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29. Juni 2015, LGBl. 2015 Nr. 201, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2a und 3
2a) Kann aus der Liste nach Abs. 2 keine geeignete Person bestellt werden, so erfolgt die Auswahl aus der Rechtsanwaltsliste nach Art. 7 des Rechtsanwaltsgesetzes; im Übrigen findet Abs. 2 Satz 2 Anwendung.
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus den Listen nach Abs. 2 und 2a abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.
II.
Inkrafttreten
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

Vorsitzender des Richterauswahlgremiums