950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 295 ausgegeben am 28. Oktober 2022
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28a, 43 und 44
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
28a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
43. "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
44. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
Art. 7c Abs. 4a
4a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
Art. 14 Abs. 2a
2a) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind von den in Abs. 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
Art. 15 Abs. 1 und 1a
1) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschliesslich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschliesslich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
1a) Erbringt die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holt sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysiert die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informiert die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
Art. 16 Abs. 2a bis 2e
2a) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 1 Bst. e verhindert, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden diese Informationen über Kosten und Gebühren unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:
a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.
2b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 2a muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
2c) Vermögensverwaltungsgesellschaften stellen ihren Kunden und potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.
2d) Vermögensverwaltungsgesellschaften setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:
a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.
2e) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 2d informiert werden.
Art. 24
Dienstleistungen für professionelle Kunden
1) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung.
2) Art. 15 Abs. 1a und Art. 19 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Die Vermögensverwaltungsgesellschaften zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 25 Abs. 1
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen und/oder zur Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen und abschliessen, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Art. 14, 15, 16 Abs. 1 bis 2b und Art. 3 bis 10, Art. 16a bis 16c, 16d Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19 und 20 Abs. 2 genügen zu müssen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/3382 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2022, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/338 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 52/2022

2   Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).