vom 2. September 2022
Das Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 37 Abs. 1 Bst. d
1) Bei anderen gerichtlichen Amtshandlungen oder Entscheidungen sind folgende Gebühren einzuheben:
d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind;
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
81/2022