814.011.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 304 ausgegeben am 3. November 2022
Verordnung
vom 31. Oktober 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Aufgrund von Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2008 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), LGBl. 2008 Nr. 325, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 4 Bst. b und Abs. 6
4) Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt:
; dabei bedeutet:
b) ERP90 die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
6) Die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziff. 63 Abs. 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage.
Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 bis 4
2) Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
3) Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA:
Anzahl Sub-Arrays
Korrekturfaktor KAA
64 und mehr
≥ 0.10
32 bis 63
≥ 0.13
16 bis 31
≥ 0.20
8 bis 15
≥ 0.40
4) Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage dem Amt für Umwelt ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef