Art. 6 Abs. 2
2) In Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zu Kühlzwecken und zur Gewinnung von Wärme verwendet wird (Art. 7 Bst. b Wasserrechtsgesetz), obliegt ihm zudem:
a) die Veröffentlichung der Auflage des Konzessionsgesuchs in den amtlichen Kundmachungsorganen (Art. 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
b) die Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
c) die Erteilung, die Einschränkung, der Widerruf und die Erklärung der Verwirkung der Konzession (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und 17 Wasserrechtsgesetz);
d) die Überprüfung von Anlagen (Art. 15 Wasserrechtsgesetz);
e) die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 18 Wasserrechtsgesetz).