721.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 305 ausgegeben am 3. November 2022
Verordnung
vom 31. Oktober 2022
über die Abänderung der Verordnung
zum Wasserrechtsgesetz
Aufgrund von Art. 44 und 45 des Wasserrechtsgesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 69, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Januar 1979 zum Wasserrechtsgesetz, LGBl. 1979 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) In Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zu Kühlzwecken und zur Gewinnung von Wärme verwendet wird (Art. 7 Bst. b Wasserrechtsgesetz), obliegt ihm zudem:
a) die Veröffentlichung der Auflage des Konzessionsgesuchs in den amtlichen Kundmachungsorganen (Art. 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
b) die Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
c) die Erteilung, die Einschränkung, der Widerruf und die Erklärung der Verwirkung der Konzession (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und 17 Wasserrechtsgesetz);
d) die Überprüfung von Anlagen (Art. 15 Wasserrechtsgesetz);
e) die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 18 Wasserrechtsgesetz).
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Konzessionsgesuche findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef