Art. 62b
1) Spielbanken, die zu Werbezwecken Gratisspiele oder Gratisspielguthaben gewähren oder durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen ermöglichen, bedürfen hierfür einer Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gewährung von Gratisspieleinsätzen, wenn:
a) die Gewährung vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze pro Spieler und Spieltag 200 Franken nicht übersteigt;
c) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze 1.5 % des Bruttospielertrags der vorherigen drei abgerechneten Monate nicht übersteigt;
d) bei der Gewährung im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Gewährung ersichtlich ist;
e) sich die Gewährung nicht an Minderjährige oder an Personen, die einem Spielverbot unterliegen, richtet;
f) die Gratisspieleinsätze nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten werden; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspieleinsätze den Spielern auf klare und transparente Weise mitgeteilt;
g) ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag vorliegt.
3) Die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.