935.511.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 335 ausgegeben am 25. November 2022
Verordnung
vom 22. November 2022
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 1
1) Gesuche auf Erteilung einer Spielbankenbewilligung sind unter Verwendung amtlicher Formulare beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache schriftlich in Papierform und in elektronischer Form einzureichen.
Art. 59 Abs. 1a
1a) Stellt eine Spielbank ihren Betrieb ein, kann die Aufhebung einer durch diese Spielbank verhängte Spielsperre bei jeder anderen Spielbank beantragt werden.
Art. 62b
Gratisspieleinsätze
1) Spielbanken, die zu Werbezwecken Gratisspiele oder Gratisspielguthaben gewähren oder durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen ermöglichen, bedürfen hierfür einer Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gewährung von Gratisspieleinsätzen, wenn:
a) die Gewährung vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
b) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze pro Spieler und Spieltag 200 Franken nicht übersteigt;
c) der Wert der gewährten Gratisspieleinsätze 1.5 % des Bruttospielertrags der vorherigen drei abgerechneten Monate nicht übersteigt;
d) bei der Gewährung im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Gewährung ersichtlich ist;
e) sich die Gewährung nicht an Minderjährige oder an Personen, die einem Spielverbot unterliegen, richtet;
f) die Gratisspieleinsätze nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten werden; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspieleinsätze den Spielern auf klare und transparente Weise mitgeteilt;
g) ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag vorliegt.
3) Die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.
Art. 124
Aussonderung von Gratisspieleinsätzen
1) Gratisspieleinsätze (Art. 62b) bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.
2) Übersteigt der Wert der gewährten und gespielten Gratisspieleinsätze pro Kalenderjahr 0.3 % des erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0.3 % übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.
Art. 145 Abs. 3
3) In den in Art. 11 Abs. 4 bis 6 und Art. 11a SPG genannten Fällen sind in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen immer verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dies gilt auch, wenn in einem einzigen Vorgang 30 000 Franken oder mehr eingebracht werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef