232.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 346 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Gesetz
vom 29. September 2022
über die Abänderung des Markenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Marken und Herkunftsangaben, insbesondere:
a) die Entstehung, den Bestand, den Inhalt und die Beschränkungen sowie die Änderungen des Markenrechts;
b) die Garantiemarke und Kollektivmarke;
c) die Eintragung der Marke und die internationale Markeneintragung;
d) die Herkunft von Waren und Dienstleistungen; sowie
e) den Rechtsschutz.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Überschriften vor Art. 1b
Ia. Marken
A. Allgemeines
1. Schutz der Marke
Art. 1b
Begriff
1) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist:
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; und
b) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
2) Marken können insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form, Aufmachung oder Verpackung der Ware, Klänge oder die Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2
Absolute Ausschlussgründe
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können;
d) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich sind;
e) Zeichen, die ausschliesslich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die bzw. das:
1. durch die Art der Ware selbst bedingt ist;
2. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; oder
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;
g) Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen;
h) Marken, die nach liechtensteinischem Recht, nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die Ursprungsbezeichnung und geografischen Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
i) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
k) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
l) Marken, die aus einer im Einklang mit dem liechtensteinischen Recht, mit den EWR-Rechtsvorschriften oder mit internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen;
m) Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind.
2) Abs. 1 Bst. b bis d findet keine Anwendung, wenn sich die Marke vor dem Zeitpunkt des Entscheids über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Art. 3 Abs. 1 und 3
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Marken, die:
a) mit der älteren Marke identisch sind und die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet oder eingetragen worden sind, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für welche die ältere Marke Schutz geniesst;
b) wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass die Marken mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden;
c) mit einer älteren Marke identisch sind oder dieser ähnlich sind, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden sollen oder eingetragen worden sind, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke im Inland bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marken die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;
d) der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne Zustimmung des Markeninhabers auf seinen eigenen Namen angemeldet hat oder nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;
e) aufgrund des Rechts des Inhabers einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht benutzt werden dürfen.
3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Sie werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2a
2a) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den im Register eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.
Art. 11 Abs. 2
2) Als Benutzung der Marke gelten auch:
a) die Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist; und
b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind.
Art. 12 Abs. 1
1) Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder, falls Widerspruch erhoben wurde, ab dem Tag, an dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde, nicht ernsthaft benutzt, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Art. 12a
Einrede der Nichtbenutzung
Der Markeninhaber kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht nach Art. 12b zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.
Art. 12b
Verfall
1) Eine Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
4) Eine Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:
a) sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie beansprucht wird;
b) sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
5) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
Überschrift vor Art. 13
4. Inhalt und Beschränkungen des Markenrechts
Art. 13 Abs. 2 bis 8
2) Der Markeninhaber hat, unbeschadet der von Inhabern vor dem Anmeldezeitpunkt oder Prioritätstag erworbenen Rechte, das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn:
a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen ist;
b) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
3) Liegt eine Voraussetzung nach Abs. 2 vor, kann der Markeninhaber insbesondere verbieten:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
c) unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d) unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
e) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
f) das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu benutzen;
g) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG3 zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
4) Die Ansprüche nach Abs. 3 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
5) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder in einem der übrigen EWR-Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht worden sind.
6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
7) Der Markeninhaber hat nur das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Land ausserhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, falls sich aus der Benutzung eine Täuschungsgefahr für den inländischen Abnehmer ergibt.
8) Wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel wie Etiketten, Anhänger, Aufnäher oder dergleichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Abs. 2 und 3 untersagt wäre, kann der Markeninhaber ferner Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr:
a) ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln anzubringen;
b) Aufmachungen, Verpackungen oder andere Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; oder
c) Aufmachungen, Verpackungen oder andere Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, ein-, aus- oder durchzuführen.
Art. 13a
Beschränkung der Wirkung der Marke
1) Der Markeninhaber darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
a) den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist;
b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; oder
c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
2) Abs. 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Art. 13b
Verwirkung von Ansprüchen
1) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.
2) Im Fall des Abs. 1 kann der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung der älteren Marke nicht untersagen.
Art. 16a
Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
1) Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden oder ist die Marke nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen geblieben, so ist der Markeninhaber berechtigt:
a) sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen; und/oder
b) die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder Vertreters vorliegen.
Art. 19
Lizenzen
1) Die Marke kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, Gegenstand von ausschliesslichen oder nicht ausschliesslichen Lizenzen für Liechtenstein insgesamt oder einen Teil davon sein.
2) Der Markeninhaber kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstösst hinsichtlich:
a) der Dauer der Lizenz;
b) der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf;
c) der Art der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Lizenz erteilt wurde;
d) des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf; oder
e) der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.
3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Sofern der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung der Marke erhoben hat, kann auch der Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz diese Klage erheben.
4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Markeninhaber erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.
5) Die Lizenz wird auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers unter Nachweis der Zustimmung des anderen Teils in das Register eingetragen. Sie erhält damit Wirkung gegenüber einem später erworbenen Recht an der Marke.
Art. 20a
Angemeldete Marken
Die Art. 17, 19 und 20 gelten entsprechend für durch die Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Art. 23
Kollektivmarke
1) Die Kollektivmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2) Vereinigungen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen oder Händlern, welche die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schliessen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.
Art. 24 Abs. 3
3) Das Reglement der Kollektivmarke muss mindestens enthalten:
a) den Namen und Sitz der Vereinigung;
b) den Zweck und die Vertretung der Vereinigung;
c) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
d) die Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen;
e) die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke; sowie
f) die Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
Art. 25a
Änderungen des Reglements
1) Jede Änderung des Reglements ist dem Amt für Volkswirtschaft mitzuteilen.
2) Im Fall von Änderungen des Reglements sind die Art. 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
3) Änderungen des Reglements werden erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Register wirksam.
Art. 28a
Verfall
Die Eintragung einer Garantie- oder Kollektivmarke wird ausser aus den in Art. 12b genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:
a) der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke nicht mehr besteht;
b) der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke keine geeigneten Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Garantie- oder Kollektivmarke missbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder dem Reglement widersprechenden Weise benutzt wird;
c) die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum irregeführt wird; oder
d) eine Änderung des Reglements entgegen Art. 25a Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Garantie- oder Kollektivmarke das Reglement erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2a
2) Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
c) absolute Ausschlussgründe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis f und h bis l vorliegen;
2a) Liegt ein absoluter Ausschlussgrund nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g oder m vor, wird das Eintragungsgesuch nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
Überschrift vor Art. 31a
1a. Widerspruchsverfahren
Art. 31a
Widerspruch
1) Der Inhaber einer älteren Marke kann nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke schriftlich gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch von Personen erhoben werden, die berechtigt sind, Rechte aus einer älteren geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe geltend zu machen.
2) Der Widerspruch kann ausschliesslich darauf gestützt werden, dass die Marke gelöscht werden kann, wegen:
a) einer älteren Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a iVm Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c;
b) einer älteren notorisch bekannten Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c;
c) ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d; oder
d) einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e.
3) Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke beim Amt für Volkswirtschaft schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
4) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
5) Wird ein Widerspruch erhoben, so setzt das Amt für Volkswirtschaft den Markeninhaber darüber in Kenntnis und fordert ihn auf, sich innerhalb von einem Monat zum Widerspruch zu äussern. Innerhalb dieser Frist kann der Markeninhaber auch die Einrede der Nichtbenutzung nach Art. 31b erheben.
6) Erhebt der Markeninhaber innerhalb der Frist nach Abs. 5 keinen Einspruch gegen den Widerspruch, so wird die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, gelöscht und das Widerspruchsverfahren gilt als abgeschlossen. Wird fristgerecht Einspruch erhoben, so setzt das Amt für Volkswirtschaft den Widersprechenden über den Einspruch in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu innerhalb von zwei Monaten zu äussern.
7) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Art. 31b
Einrede der Nichtbenutzung im Widerspruchsverfahren
Ist der Widerspruch vom Inhaber einer älteren Marke erhoben worden, so hat er, wenn der Widerspruchsgegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, nach Art. 11 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Beim Entscheid werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für welche die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Art. 31c
Entscheid über den Widerspruch
Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, dass er für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen begründet ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht und die Wirkungen der Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke gelöscht worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten. Andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
Art. 31d
Parteientschädigung
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Amt für Volkswirtschaft zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
Überschrift vor Art. 31e
1b. Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Art. 31e
Grundsatz
1) Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag nach Art. 12b für verfallen erklärt werden.
2) Die Eintragung der Marke kann auf Antrag für nichtig erklärt werden, wenn:
a) die Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil sie den Erfordernissen nach Art. 2 nicht genügt;
b) die Marke nicht eingetragen hätte werden dürfen, weil ein älteres Recht nach Art. 3 besteht.
Art. 31f
Verfahren
1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge gestellt, so können diese verbunden und in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.
2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für welche die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein.
3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen absoluter Ausschlussgründe kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Konsumenten, der am Verfahren beteiligt sein kann.
4) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe kann vom Inhaber der in den Art. 3 genannten Rechte gestellt werden. Im Falle der Anmeldung einer Marke nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a gilt dies vorbehaltlich ihrer Eintragung.
5) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt, so stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von einem Monat zu dem Antrag zu äussern.
6) Erhebt der Inhaber der eingetragenen Marke gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit keinen Einspruch innerhalb der Frist nach Abs. 5, so wird der Verfall oder die Nichtigkeit erklärt, die Eintragung für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Antrag richtet, gelöscht und das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren gilt als abgeschlossen. Wird gegen den Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit fristgerecht Einspruch erhoben, so teilt das Amt für Volkswirtschaft dem Antragsteller den Einspruch mit. Das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren als abgeschlossen.
7) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer älteren Marke erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt worden ist. War die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der älteren Marke an diesem Tag nicht für verfallen hätte erklärt werden können. Beim Entscheid werden nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für welche die Benutzung nachgewiesen worden ist.
8) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist der Entscheid in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.
Art. 32 Sachüberschrift sowie Bst. d und e
Voraussetzungen
Das Amt für Volkswirtschaft löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn:
d) die Löschung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erfolgt;
e) einem Antrag auf Verfall- oder Nichtigerklärung stattgegeben wird.
Überschrift vor Art. 34
4. Register, Veröffentlichung und elektronischer Behördenverkehr
Art. 37
Elektronischer Behördenverkehr
1) Das Markenregister kann in elektronischer Form geführt werden.
2) Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
4) Die Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 38 Abs. 4 Bst. d und e
4) Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:
d) der Fristen im Widerspruchsverfahren nach Art. 31a Abs. 3 und 5;
e) der Fristen im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren nach Art. 31f.
Überschrift vor Art. 40a
8. Datenschutz
Art. 40a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Soweit personenbezogene Daten im Register oder im Publikationsorgan nach Art. 35 Abs. 2 enthalten sind, bestehen nicht:
a) das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2016/6794;
b) die Mitteilungspflicht nach Art. 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679; und
c) das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
3) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder im Publikationsorgan nach Art. 35 Abs. 2 nehmen kann.
Art. 43 Abs. 3 bis 6
3) Für eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für Liechtenstein wird die Benutzungsfrist der Marke von fünf Jahren von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem ein das Widerspruchsverfahren beendender Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
4) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
5) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach Art. 31a Abs. 3 gegen eine internationale Registrierung beginnt mit dem ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung der international registrierten Marke im Veröffentlichungsblatt folgt.
6) An die Stelle der Löschung der Eintragung nach Art. 31a Abs. 6 und Art. 31c tritt die Schutzverweigerung.
Art. 44 Abs. 2
2) Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Abs. 1 angemeldet wurden, sind unzulässig.
Art. 51 Abs. 2
2) Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Veröffentlichung der Eintragung oder nach Wegfall der Zustimmung des Markeninhabers nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d iVm Art. 16a.
II.
Änderung von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt:
a) in Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 6, 7 Abs. 1, Art. 8, 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 74 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 76 die Bezeichnung "hinterlegen" bzw. "hinterlegt" durch die Bezeichnung "anmelden";
b) in Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 14 Abs. 1, Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3, Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 43 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 2 Bst. d die Bezeichnung "Hinterlegung" durch die Bezeichnung "Anmeldung";
c) in Art. 7 die Bezeichnung "Ersthinterlegung" durch die Bezeichnung "Erstanmeldung";
d) in Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 2 sowie Art. 75 die Bezeichnung "Hinterlegungsdatum" bzw. "Hinterlegungs-" durch die Bezeichnung "Anmeldedatum";
e) in Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Art. 76 die Bezeichnung "Hinterleger" durch die Bezeichnung "Anmelder";
f) in Art. 6 Sachüberschrift die Bezeichnung "Hinterlegungspriorität" durch die Bezeichnung "Anmeldepriorität";
g) in Art. 29 Abs. 3 die Bezeichnung "Hinterlegungsgebühr" durch die Bezeichnung "Anmeldegebühr";
h) in Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und 2, Art. 27, 45 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 3a, Art. 53 Abs. 3, Art. 61 Sachüberschrift, Art. 62 Sachüberschrift und Art. 76 die Bezeichnung "Gebrauch" durch die Bezeichnung "Benutzung";
i) in Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 3a, Art. 48, 61 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 und Art. 76 die Bezeichnung "gebrauchen" bzw. "gebraucht" durch die Bezeichnung "benutzen";
k) in Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 die Bezeichnung "Nichtgebrauch" durch die Bezeichnung "Nichtbenutzung";
l) in Art. 60 Sachüberschrift die Bezeichnung "Markengebrauch" durch die Bezeichnung "Markenbenutzung"; und
m) in Art. 76 Sachüberschrift die Bezeichnung "Gebrauchspriorität" durch die Bezeichnung "Benutzungspriorität".
III.
Übergangsbestimmungen
1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldeten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
2) Abweichend von Abs. 1 sind Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet waren, unzulässig.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2022 und 83/2022

2   Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)

3   Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)

4   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)