952.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 348 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Gesetz
vom 29. September 2022
über die Abänderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 6
6) Tritt ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/24362 auf, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei dieser Bank die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen nach Art. 12 darstellt. In einem solchen Fall hat die Bank diese Informationen ergänzend in den nach Abs. 3 zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. September 2022 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2022 und 83/2022

2   Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)