214.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 349 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Gesetz
vom 29. September 2022
über die Abänderung des Schätzungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 31. August 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsgesetz; SchätzG), LGBl. 2016 Nr. 353, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2
Gegenstand und Geltungsbereich
2) Es findet keine Anwendung, soweit die Schätzung von Grundstücken und Gebäuden ausschliesslich privaten Zwecken dient.
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die Regierung bestellt eine Schätzungskommission. Die Schätzungskommission besteht aus:
2) Der Bestellung nach Abs. 1 hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
Art. 14a
Amtsdauer
1) Die Mitglieder der Schätzungskommission und deren Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestellt.
2) Die Amtsdauer ist mit Ausnahme jener des Vorsitzenden so zu gestalten, dass höchstens ein Mitglied der Schätzungskommission und ein Stellvertreter gleichzeitig ausscheiden; bei der erstmaligen Bestellung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer.
3) Der Vorsitzende der Schätzungskommission darf vorbehaltlich Abs. 4 höchstens zweimal, die übrigen Mitglieder der Schätzungskommission und deren Stellvertreter höchstens einmal wiederbestellt werden.
4) Mitglieder der Schätzungskommission, die die zulässige Höchstdauer der Amtsperiode nach Abs. 3 erreicht haben, dürfen frühestens nach Ablauf von vier Jahren erneut in die Schätzungskommission bestellt werden.
5) Scheidet ein Mitglied der Schätzungskommission oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters bestellt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Baurechtsverträge, die bei Eintritt des Heimfalls die Durchführung einer amtlichen Schätzung vorsehen, sowie auf hängige Schätzungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperioden der Mitglieder der Schätzungskommission und deren Stellvertreter findet das bisherige Recht Anwendung.
3) Bei einer allfälligen Wiederbestellung nach Art. 14a Abs. 3 wird die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtsperiode mitberücksichtigt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 97/2021 und 93/2022