vom 29. September 2022
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe
Das Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.
2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. September 2022 über die Familienhilfe Liechtenstein in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2022 und
90/2022