813.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 351 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Gesetz
vom 29. September 2022
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 4
4) An den Sitzungen des Stiftungsrates können mit beratender Stimme teilnehmen:
a) der Vorsitzende des Strategierates;
b) der Präsident des Stiftungsrates der Familienhilfe Liechtenstein (FHL).
Überschrift vor Art. 13a
IIIa. Datenschutz
Art. 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.
2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. September 2022 über die Familienhilfe Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2022 und 90/2022