| 814.065.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 356 |
ausgegeben am 2. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 29. November 2022
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 68n
i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.
Art. 68o
k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
1) CO2-Emissionen, die ein von der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts empfohlener oder verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO
2-Emissionen nach Abs. 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
a) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c) Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
d) Dauer des Energieträgerwechsels.
3) Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef