232.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 357 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Verordnung
vom 29. November 2022
über die Abänderung der Markenschutzverordnung
Aufgrund von Art. 29 Abs. 5 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV), LGBl. 1997 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2, Art. 49, 71 Abs. 1 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 5 Abs. 2
2) Als Vertreter in das Register nach Art. 34 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Markenschutzgesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft abzugeben und Mitteilungen des Amtes für Volkswirtschaft entgegenzunehmen. Wird dem Amt für Volkswirtschaft nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.
Art. 6
Unterschrift
1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltliche identische und unterzeichnete Eingabe nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
3) Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 6a
Nachweise
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2) Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
Art. 8 Abs. 2
2) Enthält eine im Übrigen formgültige Anmeldung alle verlangten Angaben, so kann das Amt für Volkswirtschaft auf die Einreichung eines Formulars verzichten.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a
1) Das Eintragungsgesuch umfasst:
c) einen Nachweis über die Bezahlung der Gebühren;
d) Aufgehoben
2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a) dem Namen und der Adresse des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein;
Art. 10
Wiedergabe der Marke
1) Die Marke ist in einer Weise darzustellen, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Das Amt für Volkswirtschaft kann für besondere Markentypen verschiedene Arten der Darstellung zulassen.
2) Wird für eine Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben.
3) Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise eine dreidimensionale Marke, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.
4) Handelt es sich um eine akustische Marke, so kann diese notenmässig umschrieben werden.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Anmeldung der Marke abgegeben werden. Verlangt das Amt für Volkswirtschaft einen Prioritätsbeleg, so muss der Anmelder diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung einreichen. Reicht der Anmelder die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.
3) Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 17 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 18a
Beschleunigung der Prüfung
1) Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
2) Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Anmeldegebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.
Art. 19 Abs. 2
2) Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.
Überschrift vor Art. 19a
Abis. Widerspruchsverfahren
Art. 19a
Form des Widerspruchs
1) Für jede Marke, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
2) Der Widerspruch kann unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulars eingereicht werden.
Art. 19b
Inhalt des Widerspruchs
1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angefochtenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des Widersprechenden festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
2) Im Widerspruch sind, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Abs. 1 erforderlich, anzugeben:
a) die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
b) die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke bzw. die Gesuchsnummer der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. der geographischen Angabe;
c) die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens;
d) falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke;
e) der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens;
f) falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist;
g) falls der Widersprechende einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten;
h) der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
i) die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird; sowie
k) die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Art. 19c
Mehrere Widersprüche; Aussetzung des Verfahrens
1) Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das Amt für Volkswirtschaft die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.
2) Hält das Amt für Volkswirtschaft es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden sowie die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.
3) Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenanmeldung, so kann das Amt für Volkswirtschaft das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Art. 19d
Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
1) Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.
2) Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Zurückziehung erledigt, kann die Widerspruchsgebühr anteilig höchstens bis zur Hälfte zurückerstattet werden.
Überschrift vor Art. 19e
Ater. Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Art. 19e
Antrag
1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach Art. 31e des Markenschutzgesetzes kann unter Verwendung der vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulare gestellt werden.
2) Im Antrag auf Erklärung des Verfalls sind anzugeben:
a) die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird;
b) der Name und die Anschrift des Antragstellers;
c) falls der Antragsteller einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;
d) falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird; und
e) der Verfallsgrund nach Art. 12b des Markenschutzgesetzes.
3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter und relativer Ausschlussgründe gilt Abs. 2 sinngemäss.
4) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 sind bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe die Angaben anzugeben, die es erlauben, die Identität und den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.
5) Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.
6) Für den Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
7) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts und zur Feststellung der Identität des Inhabers nach Abs. 4 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen gegebenenfalls zusätzlich anzugeben:
a) die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, die Gesuchsnummer einer angemeldeten älteren Marke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
b) die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts; sowie
c) der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.
Art. 19f
Mehrere Anträge; Aussetzung des Verfahrens
Auf das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit findet Art. 19c sinngemäss Anwendung.
Art. 19g
Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Auf die Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren findet Art. 19d sinngemäss Anwendung.
Art. 20
Unterrichtung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung über das Datum des Ablaufs. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.
Art. 21 Abs. 3
3) Das Amt für Volkswirtschaft bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.
Art. 28 Bst. a und c
Folgende Änderungen sind gebührenfrei:
a) die Löschung von Vertreterverhältnissen;
c) die Löschung des Zustellungsbevollmächtigten;
Art. 33 Abs. 2
2) Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen nach Art. 31c des Markenschutzgesetzes im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf.
Art. 34 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a bis
1) Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
d) Name und Adresse des allfälligen Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;
2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
b) dem Vermerk "Dreidimensionale Marke" oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
3) Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
abis) der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
Überschrift vor Art. 38
Aufgehoben
Art. 38 und 39
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 40
V. Internationale Markenregistrierung
A. Gesuch um internationale Registrierung
Art. 40 Abs. 2
2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu verwenden.
Überschrift vor Art. 42a
B. Wirkung der internationalen Registrierung in Liechtenstein
Art. 42a
Widerspruchsverfahren
1) Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Art. 31a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.
2) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.
Art. 42b
Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs
Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:
a) wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in Liechtenstein;
b) wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.
Art. 42c
Aussetzung des Entscheides
1) Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das Amt für Volkswirtschaft ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.
2) Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das Amt für Volkswirtschaft den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.
Art. 42d
Schutzverweigerung und Ungültigerklärung
1) Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
a) der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a, c und d des Markenschutzgesetzes und des Widerrufs der Eintragung nach Art. 31c des Markenschutzgesetzes: die Schutzverweigerung;
b) der Löschung der Eintragung nach Art. 32 Bst. c und d des Markenschutzgesetzes: die Ungültigerklärung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht weder die Schutzverweigerung noch die Ungültigerklärung.
Überschrift vor Art. 42e
VI. Herkunftsangaben
Art. 42e
Der bisherige Art. 42a wird neu zu Art. 42e.
Art. 42f
Herkunftsangaben für Waren
Liechtensteinische Herkunftsangaben, die insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut des Zeichens sowie die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL enthalten, gelten als zutreffend wenn:
a) der Hersteller seinen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein hat;
b) der in Liechtenstein anfallende wertmässige Anteil an den Gesamtproduktionskosten mehr als die Hälfte ausmacht;
c) ein entscheidender Produktionsvorgang in Liechtenstein stattfindet; oder
d) eine sonstige dauerhafte enge Beziehung zu Liechtenstein besteht.
Art. 45 Abs. 1
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen.
Art. 46a Abs. 1
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
Art. 46b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 46c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Proben oder Muster.
2) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 49a
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 49b
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken1.
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
II.
Änderungen von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt:
a) in Art. 18 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "hinterlegt" durch die Bezeichnung "anmelden";
b) in Art. 8 Sachüberschrift, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Bst. b, Art. 15, 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 die Bezeichnung "Hinterlegung" durch die Bezeichnung "Anmeldung";
c) in Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 die Bezeichnung "Ersthinterlegung" durch die Bezeichnung "Erstanmeldung";
d) in Art. 8a und 34 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "Hinterlegungsdatum" durch die Bezeichnung "Anmeldedatum";
e) in Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 15, 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 sowie Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 4 die Bezeichnung "Hinterleger" durch die Bezeichnung "Anmelder";
f) in Art. 4 Sachüberschrift die Bezeichnung "Markenhinterleger" durch die Bezeichnung "Markenanmelder";
g) in Art. 12 Abs. 2 die Bezeichnung "Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer" durch die Bezeichnung "Anmelde- oder Eintragungsnummer";
h) in Art. 18 Sachüberschrift die Bezeichnung "Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühren" durch die Bezeichnung "Anmelde- und Zuschlagsgebühren";
i) in Art. 18 Abs. 1 die Bezeichnung "Hinterlegungsgebühr" durch die Bezeichnung "Anmeldegebühr";
k) in Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 die Bezeichnung "Gebrauch" durch die Bezeichnung "Benutzung";
l) in Art. 43 Abs. 2 die Bezeichnung "gebrauchen" bzw. "gebraucht" durch die Bezeichnung "benutzen";
m) in Art. 49 Sachüberschrift die Bezeichnung "Gebrauchspriorität" durch die Bezeichnung "Benutzungspriorität";
n) in Art. 46 Abs. 1 und 2 sowie Art. 46a Abs. 2 die Bezeichnung "Zollamt" durch die Bezeichnung "Zollstelle".
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)