814.202.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 360 ausgegeben am 2. Dezember 2022
Verordnung
vom 29. November 2022
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze des Grundwassers
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. September 1988 zum Schutze des Grundwassers, LGBl. 1988 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Die Grenzen der Wasserschutzgebiete sind im Anhang dargestellt.
Art. 4 Abs. 3
3) Die Nutzung der bestehenden Gebäude und Anlagen des Mühleareals in Balzers ist nach Massgabe der Bauvorschriften der Gemeinde Balzers für die Denkmalschutzzone "Mühle" vom 9. September 19921 gestattet.
Anhang
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
(Art. 2 Abs. 1)
Wasserschutzgebiete
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Bauvorschriften können im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen werden.