0.110.041.57
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 361 ausgegeben am 9. Dezember 2022
Kundmachung
vom 6. Dezember 2022
der Beschlüsse Nr. 151/2019, 152/2019, 154/2019 bis 162/2019, 166/2019, 167/2019, 169/2019 bis 171/2019, 173/2019 bis 178/2019 und 180/2019 bis 182/2019 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juni 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 151/2019, 152/2019, 154/2019 bis 162/2019, 166/2019, 167/2019, 169/2019 bis 171/2019, 173/2019 bis 178/2019 und 180/2019 bis 182/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 151/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/729 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0729: Delegierte Verordnung (EU) 2018/729 der Kommission vom 26. Februar 2018 (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/729 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 152/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 betreffend bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nza (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0227: Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/227 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 154/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 185 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzv (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1985 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzw. 32018 D 1251: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1251 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 155/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1981: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 16)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzn (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzo. 32018 R 1981: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1981 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 156/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1984 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über die Anerkennung des Systems "KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6ax (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2317 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6ay. 32018 D 1984: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1984 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über die Anerkennung des Systems "KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1984 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 157/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/142 der Kommission vom 29. Januar 2019 über die Anerkennung des Systems "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6ay (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1984 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"6az. 32019 D 0142: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/142 der Kommission vom 29. Januar 2019 über die Anerkennung des Systems "U.S. Soybean Sustainability Assurance Protocol" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 30.1.2019, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/142 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 158/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Art. 3 Abs. 3 Bst. g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4zzs (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzt. 32019 R 0320: Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Art. 3 Abs. 3 Bst. g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/320 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.14
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 159/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/514 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 L 0514: Richtlinie (EU) 2019/514 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 89 vom 29.3.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/514 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.16
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 160/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/200617 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32014 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2016‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 Bst. c wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚dem Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
d) Die Art. 14 bis 19 und Art. 25 Abs. 2 finden keine Anwendung."
Art. 2
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 21aq (Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32014 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2016‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 Bst. c wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚dem Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
d) Die Art. 14 bis 19 und Art. 25 Abs. 2 finden keine Anwendung."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.19
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 161/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission24 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission25 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission26 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
8. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission27 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
9. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 9ba (Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2068: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39)"
2. Der Text von Nummer 9bd (Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2067: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28)"
3. Der Text von Nummer 9bf (Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2066: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22)"
4. Der Text von Nummer 9bi (Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2065: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 14)"
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 21aqa (Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2068: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39)"
2. Der Text von Nummer 21aqd (Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2067: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28)"
3. Der Text von Nummer 21aqf (Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2066: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22)"
4. Der Text von Nummer 21aqi (Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 R 2065: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 14)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2065, (EU) 2015/2066, (EU) 2015/2067 und (EU) 2015/2068 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 201929, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 162/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/200930 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss Nr. E5 wird der Beschluss Nr. E131 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.E4 (Beschluss Nr. E4) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.E5 32017 D 0719(01): Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3)"
2. Der Text von Nummer 3.E1 (Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E5 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 166/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/296 der Kommission vom 20. Februar 2019 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cuc (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0296: Durchführungsverordnung (EU) 2019/296 der Kommission vom 20. Februar 2019 (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/296 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 167/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäss Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäss Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäss Art. 30 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 5la (Entscheidung 2000/709/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"5lb. 32015 R 0806: Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 13)
5lc. 32015 D 1505: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäss Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 26)
5ld. 32015 D 1506: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäss Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
5le. 32016 D 0650: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission vom 25. April 2016 zur Festlegung von Normen für die Sicherheitsbewertung qualifizierter Signatur- und Siegelerstellungseinheiten gemäss Art. 30 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1505, (EU) 2015/1506 und (EU) 2016/650 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 201840, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 169/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission vom 29. November 2017 mit Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17ha (Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"17hb. 32017 R 2205: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission vom 29. November 2017 mit Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2205 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.42
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 170/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission vom 27.7.2018 zur Änderung des Beschlusses C(2015) 8005 der Kommission über die Verwendung von Sprengstoffdetektoren für die Handgepäckkontrolle ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 D 4857: Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission vom 27.7.2018"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.43
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 171/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2018 vom 21. September 201844 wurde der Text der Anpassung j unter Nummer 66wn in AnhangXIII des EWR-Abkommens irrtümlicherweise gestrichen.
2. Diese Streichung sollte erst am 2. Januar 2020 wirksam werden. Der Text der Anpassung ist daher wieder einzufügen und anschliessend mit Wirkung vom 2. Januar 2020 zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) folgende Fassung:
1. In Anpassung j wird folgender Text eingefügt:
"In Art. 21 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ,Kommission‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt."
2. Der Text der Anpassung j wird mit Wirkung vom 2. Januar 2020 gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.45
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 173/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2016 vom 23. September 201646 in das EWR-Abkommen ausgenommen.
2. Die auf der OS-Plattform für die isländische Sprache angebotenen Übersetzungsfunktionen gewährleisten nun eine ähnliche Qualität wie die für die anderen Sprachen angebotenen Funktionen. Daher sollten die Massnahmen für Übersetzungsfunktionen in die und aus der isländischen Sprache nach Anhang XIX des EWR Abkommens aufgehoben werden.
3. Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIX wird der Text der Anpassung c unter Nummer 7j (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.47
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 174/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2019/61 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2019/62 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Automobilindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 1eam (Beschluss (EU) 2018/813 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1ean. 32019 D 0061: Beschluss (EU) 2019/61 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 1)
1eao. 32019 D 0062: Beschluss (EU) 2019/62 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Automobilindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 58)
1eap. 32019 D 0063: Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 94)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2019/61, (EU) 2019/62 und (EU) 2019/63 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 175/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2019/418 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/121952 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 2e (Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission), 2h (Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission), 2r (Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission), 2zg (Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission) und 2zh (Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 D 0418: Beschluss (EU) 2019/418 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 188)"
2. Unter Nummer 2t (Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 D 0418: Beschluss (EU) 2019/418 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 188)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2019/418 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.53
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 176/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss (EU) Nr. 2019/70 werden die Entscheidung 2009/568/EG der Kommission55 sowie die Beschlüsse 2011/333/EU56 und 2012/448/EU der Kommission57 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2zq (Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2zr. 32019 D 0070: Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27)"
2. Der Text der Nummern 2i (Entscheidung 2009/568/EG der Kommission), 2x (Beschluss 2011/333/EU der Kommission) und 2ze (Beschluss 2012/448/EU der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2019/70 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.58
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 177/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/226 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0226: Verordnung (EU) 2019/226 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 100)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/226 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.60
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 178/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/401 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters61, berichtigt in ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 193, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ana (Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0401: Delegierte Verordnung (EU) 2019/401 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 72 vom 14.3.2019, S. 4), berichtigt in ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 193"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/401, berichtigt in ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 193, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.62
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 180/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1595 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 23 des International Financial Reporting Interpretations Committee63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2019/412 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 12 und 23 und die International Financial Reporting Standards 3 und 1164 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32018 R 1595: Verordnung (EU) 2018/1595 der Kommission vom 23. Oktober 2018 (ABl. L 265 vom 24.10.2018, S. 3)"
- 32019 R 0412: Verordnung (EU) 2019/412 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 93)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2018/1595 und (EU) 2019/412 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.65
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 181/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG66 auszuweiten.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2019 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2o wird folgender Absatz eingefügt:
"2p) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an folgendem Europäischen Rahmen:
- 32018 D 0646: Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42)"
2. Der Text von Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m, 2n, 2o und 2p genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft.67
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 182/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäss Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union68 auszuweiten.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 4 Abs. 2n des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0499: Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäss Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 32)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft69, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 4.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 24.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 16.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 25.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 26 vom 30.1.2019, S. 10.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 89 vom 29.3.2019, S. 1.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

18   ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 14.

21   ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22.

22   ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28.

23   ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39.

24   ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28.

25   ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17.

26   ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3.

27   ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 291 vom 19.11.2022, S. 40.

30   ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3.

31   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 4.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 13.

36   ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 26.

37   ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37.

38   ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 40.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 323 vom 12.12.2019, S. 45.

41   ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 3.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 75 vom 4.3.2021, S. 33.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L 80 vom 22.3.2018, S. 37.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 1.

49   ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 58.

50   ABl. L 17 vom 18.1.2019, S. 94.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 188.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27.

55   ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87.

56   ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12.

57   ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 100.

60   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

61   ABl. L 72 vom 14.3.2019, S. 4.

62   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

63   ABl. L 265 vom 24.10.2018, S. 3.

64   ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 93.

65   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

66   ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42.

67   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

68   ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 32.

69   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.