814.301.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 367 ausgegeben am 9. Dezember 2022
Verordnung
vom 6. Dezember 2022
über die Abänderung der Luftreinhalteverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 245, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Dezember 2022
1) Für Feuerungsanlagen, die für den Betrieb mit Gas und Heizöl ausgerüstet sind und die aufgrund einer Empfehlung oder Anordnung der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts mit Heizöl "Extra leicht" betrieben werden, gelten abweichend von Anhang 3 Ziff. 411 folgende Emissionsgrenzwerte:
- Kohlenmonoxid (CO)
170 mg/m3
- Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid
250 mg/m3
2) Bei Anlagen nach Abs. 1 muss zum Zeitpunkt der Umstellung auf Heizöl "Extra leicht", spätestens jedoch innert 30 Tagen, der Brenner durch eine Fachperson gewartet werden. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen, und die Messresultate sind dem Amt für Umwelt zu übermitteln.
3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 sind bis zum 31. März 2023 befristet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef