| 950.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 373 |
ausgegeben am 16. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Abänderung der Vermögensverwaltungsverordnung
Aufgrund von Art. 7c Abs. 10, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 10, Art. 20 Abs. 3 und Art. 66 des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), LGBl. 2005 Nr. 289, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat - je nach Art, Umfang sowie Komplexität ihrer Geschäfte, nach Art und Spektrum der damit verbundenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes sowie unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken - folgende Stellen bzw. Funktionen im Rahmen ihrer Organisation zu schaffen:
Art. 13 Abs. 3 und 8
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei müssen jegliche Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
8) Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich allfälliger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Erkennen sie, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie den Zielmarkt erneut überprüfen und/oder die Produktüberwachungsvorkehrungen aktualisieren.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Einleitungssatz und Kapitel III Abschnitt A Überschrift
I. Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten
A. Feststellung von Interessenkonflikten
1. Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
Zur Feststellung der Art von Interessenkonflikten, die bei der Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes auftreten können und den Interessen eines Kunden, einschliesslich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Frage Rechnung tragen, ob auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft, ein Organ oder einen Mitarbeitenden oder eine Person, die direkt oder indirekt einen kontrollierenden Einfluss auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat, eine der folgenden Situationen zutrifft:
III. Zuwendungen
A. Nicht unabhängige Anlageberatung
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137);
b) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
(ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 1).
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2022 vom 23. September 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef