| 143.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 376 |
ausgegeben am 16. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, sowie Art. 44 und 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 7a Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, sowie Art. 44 und 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1a
1a) Soweit Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf Polizeibeamte Bezug nehmen, finden sie keine Anwendung auf die zivilen Mitarbeitenden der Landespolizei (Zivilangestellte).
Art. 48
Dienstzeit
1) Die Dienstzeiten richten sich nach dem Staatspersonalrecht, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird.
2) Die Dienstzeiten sind nach den Erfordernissen eines Schichtbetriebes zu planen und erstrecken sich auch auf Nachtzeiten sowie Samstage, Sonn- und Feiertage.
3) Für den Schichtbetrieb gilt Folgendes:
a) Die tägliche und wöchentliche Soll-Dienstzeit entspricht der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit.
b) Die tägliche Dienstzeit darf auf höchstens zwölf Stunden einschliesslich der Pausen verlängert werden.
c) Der Dienst kann unter Berücksichtigung der Kontinuität des Dienstbetriebs durch eine Pause in dem in Art. 15 Abs. 1 ArG festgelegten Umfang unterbrochen werden.
4) Der Dienst darf auf mehr als fünf aufeinander folgende Tage verlängert werden, wenn innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen entweder zwei Zeiträume von jeweils mindestens 35 Stunden oder ein Zeitraum von mindestens 70 Stunden frei gewährt wird.
5) Die wöchentliche Dienstzeit darf auf höchstens 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird.
6) Bei einem plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignis, das polizeiliche Massnahmen erfordert, kann von den für die Landespolizei geltenden Regelungen über die Dienstzeit abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert. Solche Abweichungen sind auf das notwendige unaufschiebbare Mass zu begrenzen.
Art. 60
b) Grundausbildung
1) Die einjährige Grundausbildung des Polizeiaspiranten wird an der Polizeischule absolviert, mit einem Einführungspraktikum bei der Landespolizei ergänzt und mit der Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen.
2) Der Inhalt der Grundausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Polizeischule.
3) Während des Einführungspraktikums muss der Polizeiaspirant jederzeit durch einen ausgebildeten Polizeibeamten begleitet werden. Der Polizeiaspirant verfügt bei der Ausübung seiner Tätigkeit über keine hoheitlichen Rechte und darf keine polizeilichen Befugnisse ausüben; vorbehalten bleibt der Schusswaffengebrauch im Falle von Notwehr und Notwehrhilfe nach entsprechender Ausbildung.
4) Wird die Prüfung der Einsatzfähigkeit nicht bestanden, so kann sie am nächst möglichen Termin einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht zum Praxisjahr zugelassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef