| 910.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 380 |
ausgegeben am 16. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a Abs. 2 Bst. e
2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach:
e) der Verordnung über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen.
Anhang 1 Abs. 2
2) Bei der Berechnung der Zuschläge werden nur die für Einkommensbeiträge berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Beiträge nach der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung ausgerichtet werden.
Anhang 2 Ziff. 2.2.1
2.2 Bodenuntersuchungen
2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung sowie Dauerweiden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef