| 231.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 382 |
ausgegeben am 16. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Abänderung der Topographienverordnung
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Januar 2001 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV), LGBl. 2001 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a
Unterschrift
1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
3) Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 8 Bst. c, d, h
bis und i
Das Amt für Volkswirtschaft trägt die folgenden Angaben in das Register ein:
c) den Namen oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolger;
d) den Namen und die Adresse des Produzenten;
hbis) Änderungen im Recht an der Topographie;
i) eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
Art. 11
Bestätigung
Nach der Eintragung stellt das Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bestätigung aus.
Art. 13 Abs. 1
1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.
Art. 18 Abs. 1
1) Der Produzent oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen.
Art. 20
Gebühren
1) Die Gebühren, die nach dem Topographiengesetz oder nach dieser Verordnung erhoben werden, sind im Anhang festgesetzt.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Amtes für Volkswirtschaft richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
3) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).
Änderung von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt:
a) in Art. 19 und 19a Abs. 2 die Bezeichnung "Zollamt" durch die Bezeichnung "Zollstelle";
b) in Art. 19a Abs. 1, Art. 19b und 19c die Bezeichnung "Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef