730.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 398 ausgegeben am 20. Dezember 2022
Gesetz
vom 4. November 2022
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. g
1) Der Staat fördert folgende Massnahmen im Inland:
g) Energiegewinnung durch andere Anlagen sowie andere Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Art. 4 Abs. 3 und 5
3) Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich.
5) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Davon ausgenommen sind Förderbeiträge für Minergie-Bauten nach Art. 7 und Ausgleichsbeiträge nach Art. 17.
Art. 11 Abs. 1
1) An die Errichtung von hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.
Art. 13 Abs. 1
1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 000 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet. Anlagen von hohem allgemeinem Interesse oder mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.
Art. 16 Abs. 1
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität, welche durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Das Recht, diese Elektrizität und ihren ökologischen Mehrwert zu verwerten, geht damit an die Netzbetreiber über.
Art. 17 Abs. 1, 2a, 2b, 5 und 6
1) Der Netzbetreiber hat dem Anlagebetreiber vorbehaltlich Abs. 2 und 2a für die nach Art. 16 abgenommene Elektrizität auf der Grundlage marktorientierter Preise eine Vergütung zu entrichten.
2a) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen entrichten die Netzbetreiber zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag:
a) Photovoltaikanlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 6 bis 10 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht;
b) hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht.
2b) Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzproduktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet.
5) Die Energiekommission kann für Anlagen nach Abs. 2a Bst. a und b mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis die von ihr unter Berücksichtigung des konkreten Projekts festgelegte Mindestvergütung von höchstens 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.
6) Die Regierung kann für Elektrizität aus anderen als in Abs. 2 und 2a genannten erneuerbaren Energien zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 ebenfalls einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elektrizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.
Art. 18 Abs. 1a, 2 Bst. b, Abs. 6 und 7
1a) Die ausbezahlten Förderbeiträge für KWK-Anlagen (Art. 11) und Photovoltaikanlagen (Art. 13) werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vom Fonds getragen; die Energiefachstelle erstellt jährlich eine Gesamtabrechnung über die ausbezahlten Förderbeiträge zuhanden des Fonds.
2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus:
b) den Einnahmen der Netzbetreiber aus der Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch aller Endverbraucher. Die Förderabgabe wird in Form eines Zuschlags auf den Durchleitungspreis vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2040 erhoben. Sie beträgt höchstens 1.5 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass die Mittel des Fonds nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten für die festen Einspeisevergütungen, die Ausgleichsbeiträge, die Förderbeiträge nach Abs. 1a sowie den Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke zu decken, haben die Liechtensteinischen Kraftwerke die Regierung unverzüglich hierüber zu informieren.
7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergütungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2040 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abgeführt.
Art. 19
Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen
1) Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen ist ein Erzeugungsnachweis zu erstellen. Dieser ist Voraussetzung für die Vergütung nach Art. 17.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugungsnachweise sowie die Überwachung der Effizienz von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen, mit Verordnung.
Art. 22 Bst. bbis
Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Energiefachstelle obliegen insbesondere:
bbis) die Erstellung der jährlichen Gesamtabrechnung über die ausbezahlten Förderbeiträge zuhanden des Fonds (Art. 18 Abs. 1a);
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2022 und 110/2022