831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 399 ausgegeben am 20. Dezember 2022
Gesetz
vom 4. November 2022
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 77
E. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
Art. 77
Grundsätze der Rentenanpassung
1) Die Regierung passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem sie den Rentenindex neu festsetzt und dabei eine Prognose der künftigen Entwicklung des Rentenindexes für das Folgejahr vornimmt.
2) Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel aus Lohnindex und Konsumentenpreisindex.
3) Die Mindestrente gemäss Art. 68 Abs. 3bis gilt bis zu einem Stand des Rentenindexes von 217,3 Punkten als ausgeglichen; dieser Index entspricht nach Massgabe von Abs. 2 dem Mittelwert aus:
a) 190,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen Konsumentenpreisindexes von 198,6 Punkten (September 1977 = 100); und
b) 243,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des schweizerischen Nominallohnindexes von 2 448 Punkten (Juni 1939 = 100).
4) Die Regierung kann die Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 % angestiegen ist; sie kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 % angestiegen ist.
5) Die Regierung kann anstatt einer früheren Anpassung der Renten die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage zum Ausgleich der Teuerung eines Jahres beschliessen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 5 % angestiegen ist.
6) Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
II.
Übergangsbestimmung
Die nächste Rentenanpassung durch die Regierung erfolgt auf den 1. Januar 2023. Die Regierung kann diese nächste Rentenanpassung jedoch aufschieben, solange der auf den folgenden Jahresanfang geschätzte Rentenindex tiefer als 219 Punkte ist.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Parlamentarische Initiative vom 11. Mai 2022 sowie Stellungnahme der Initianten vom 3. Oktober 2022; Bericht und Antrag der Regierung Nr. 76/2022