831.102
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 401 ausgegeben am 20. Dezember 2022
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Renten
1) Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird auf 1 190 Franken festgesetzt.
2) Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um (1 190 - 1 160) / 1 160 = 2.6 % (gerundet) erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2023 gültigen Rententabellen.
3) Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2
Indexstand
1) Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 222.7 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Mittelwert dar aus:
a) 196.9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 205.0 Punkten (September 1977 = 100);
b) 248.5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2 495 Punkten (Juni 1939 = 100).
Art. 3
Andere Leistungen
Neben den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden auch die Ansätze in den übrigen Gesetzen und Verordnungen, die in ihrer Höhe vom Mindestbetrag der vollen Altersrente nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abhängen, entsprechend erhöht.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. November 2010 über die Anpassung der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2010 Nr. 382, wird aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef