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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 406 ausgegeben am 20. Dezember 2022
Gesetz
vom 30. November 2022
über die Abänderung des Mietbeitragsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien (Mietbeitragsgesetz; MBG), LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Die Höhe des monatlichen Mietbeitrages wird im Sinne von Art. 5 je nach dem Haushaltseinkommen gestaffelt gemäss Anhang 1 festgelegt. Die Höhe des Mietbeitrages darf höchstens 75 % der Miet- und Mietnebenkosten betragen.
Art. 18
Höhe der Mietbeiträge für das Jahr 2023
Abweichend von Art. 6 Abs. 1 wird für das Jahr 2023 die Höhe des monatlichen Mietbeitrages im Sinne von Art. 5 je nach dem Haushaltseinkommen gestaffelt gemäss Anhang 2 festgelegt. Die Höhe des Mietbeitrages darf höchstens 75 % der Miet- und Mietnebenkosten betragen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 eingefügt:
Anhang 2
(Art. 18)
Mietbeiträge (in CHF) pro Monat für das Jahr 2023
maximales Bruttoeinkommen gemäss Art. 5
Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäss Art. 3
jährlich
2
3
4
5
6
(maximal)
35 000
950
1 225
1 425
1 563
1 625
40 000
813
1 088
1 288
1 425
1 500
45 000
688
950
1 150
1 288
1 363
50 000
550
813
1 025
1 150
1 225
55 000
275
688
888
1 025
1 088
60 000
 
550
750
888
950
65 000
 
275
613
750
813
70 000
 
 
338
613
688
75 000
 
 
 
338
550
80 000
 
 
 
 
275
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Anspruchsberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Mietbeiträge beziehen, sind über die befristete Beitragserhöhung nach Art. 18 angemessen zu informieren.
3) Dieses Gesetz findet auch auf Fälle Anwendung, in denen Anspruchsberechtigten Mietbeiträge nach Art. 18 für das Jahr 2023 erst nach dem 31. Dezember 2023 ausgerichtet werden.
III.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2) Art. 18 und Anhang 2 gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2022