171.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 410 ausgegeben am 20. Dezember 2022
Abänderung der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 1. Dezember 2022
Gestützt auf Art. 60 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, hat der Landtag in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2022 beschlossen:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013 Nr. 9, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 9a
IIIa. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages
Art. 9a
Bezüge
Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf Bezüge nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 9b
Offenlegungspflichten
1) Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des Landtages das Landtagspräsidium schriftlich über seine:
a) beruflichen Tätigkeiten; falls das Mitglied des Landtages Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und der Arbeitgeber anzugeben;
b) weiteren Tätigkeiten auf eigene Rechnung in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von liechtensteinischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) Beratungs- oder Expertentätigkeiten für die Landesverwaltung;
d) dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für liechtensteinische und ausländische Interessengruppen;
e) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Landes und der Gemeinden.
2) Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. b bis e gibt das Mitglied des Landtages an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.
3) Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Mitglieder des Landtages.
4) Mitglieder des Landtags die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landtag oder in einer Kommission äussern.
5) Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches sowie weiterer einschlägiger Gesetzesbestimmungen bleibt vorbehalten.
Art. 9c
Ausstand
1) Mitglieder des Landtages, von Kommissionen und Delegationen treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar und persönlich betroffen sind. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.
2) In streitigen Fällen entscheidet der Landtag oder die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.
Art. 9d
Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
1) Die Mitglieder des Landtages dürfen im Rahmen ihrer Funktion weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen.
2) Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Abs. 1.
3) Können Mitglieder des Landtages Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Landes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für das Land an.
4) Das Landtagspräsidium entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Abs. 3.
Art. 9e
Verhaltenskodex
1) Der Landtag erlässt für seine Mitglieder einen Verhaltenskodex. Dieser betrifft Integritätsfragen und gibt praktische Orientierungshilfen.
2) Der Verhaltenskodex ist zu veröffentlichen.
Art. 10 Abs. 1, 2 Bst. e und f sowie Abs. 5
1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört dem Landtagspräsidium mit beratender Stimme an. Im Falle von Abs. 2 Bst. f nimmt zudem je ein Vertreter einer im Landtagspräsidium nicht vertretenen Wählergruppe Einsitz.
2) Das Landtagspräsidium ist im Besonderen zuständig für:
e) die dem Landtag zugeordneten Stellen (Finanzkontrolle);
f) die Beurteilung des Verhaltens von Mitgliedern des Landtages nach den Art. 9b bis 9e.
5) Das Landtagspräsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eines der Mitglieder verhindert, kann es einen Stellvertreter entsenden. Dies gilt sinngemäss im Falle von Abs. 2 Bst. f.
Art. 23 Abs. 2
2) Für das verhinderte Mitglied kann dessen Wählergruppe gemäss Art. 49 der Verfassung einen Stellvertreter im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung bezeichnen.
Art. 24
Aufgehoben
Art. 34 Abs. 2, 2a und 6
2) Ist vom Landtag Eintreten auf eine Gesetzesvorlage beschlossen worden, so unterliegt diese in der Regel einer ersten und zweiten Beratung durch Aufruf der einzelnen Artikel und der Schlussabstimmung. Der Landtag kann erneute erste Beratungen beschliessen, vor allem dann, wenn die Behandlung einer Vorlage über die Legislaturperiode hinausgeht; eine erneute Beschlussfassung über das Eintreten entfällt.
2a) Eine Verlesung der Gesetzesvorlage findet statt, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages einem solchen Antrag zustimmt. Auf Antrag eines Mitglieds können einzelne Artikel einer Gesetzesvorlage verlesen werden. Eine Gesetzesvorlage kann auch auf Antrag mit nachfolgender Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Landtages durch Gesetzesaufruf beraten werden, sofern es sich um rein formale, wiederholende oder rein gesetzestechnische Gesetzesvorlagen handelt. Ebenso können Gesetzesvorlagen, die in der ersten Beratung entweder völlig unbestritten waren oder bei denen alle relevanten Fragen, die in der ersten Beratung vorgebracht wurden, in der Stellungnahme zur zweiten Beratung zufriedenstellend beantwortet wurden, durch Gesetzesaufruf beraten werden. Eine Verlesung gemäss Satz 2 bleibt ebenfalls vorbehalten.
6) Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1
1) Die Sitzungsprotokolle werden in der Regel auf Grund von elektronischen Aufzeichnungen angefertigt. Sie haben alle im Landtag gestellten Anträge und Beschlüsse sowie die Debatten zu enthalten. Die Aufzeichnung darf erst gelöscht werden, wenn das Plenum das Sitzungsprotokoll genehmigt hat.
Art. 48 Abs. 1 Satz 4
1) ... Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag beschliessen, dass die Kleinen Anfragen schriftlich beantwortet werden.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2) Die Festlegung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Das Thema ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten schriftlich bekannt zu geben.
3) Die Aktuelle Stunde dauert höchstens eine Stunde. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt so viel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht, aufzuteilen. Den nicht in Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Wählergruppen steht eine angemessene Redezeit zu. Der Regierung ist, sofern sie von der an der Reihe liegenden Landtagsfraktion eingeladen wurde, bei Teilnahme ebenfalls eine angemessene Redezeit einzuräumen. Die Aktuelle Stunde wird durch ein Mitglied derjenigen Fraktion eröffnet, die an der Reihe ist, das Thema der Aktuellen Stunde festzulegen. Nach Ablauf einer Stunde schliesst der Präsident die Aktuelle Stunde ungeachtet des Vorhandenseins weiterer Wortmeldungen zum Thema.
Art. 50 Abs. 1 und 2
1) Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss Art. 42 der Verfassung gewährleistet. Die Petition ist schriftlich und mindestens von einem Petenten unterzeichnet an den Landtag zu richten. Sie ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Landtagssitzung, an welcher sie behandelt werden soll, direkt oder über den Postweg beim Parlamentsdienst einzureichen. Die Eingabefrist endet einen Tag vorher am Mittag. Petitionen mit ehrverletzenden oder sittenwidrigen Inhalten werden vom Landtagspräsidium zur Verbesserung rückverwiesen.
2) Fristgerechte Petitionen werden vom Präsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mitglied des Landtages vorgebracht werden.
Art. 74 Abs. 4 Satz 1
4) Übermässig lange oder umfangreiche Kommissionsverhandlungen können für die Sitzungsprotokollierung elektronisch aufgezeichnet werden. …
II.
Inkrafttreten
Diese Abänderung der Geschäftsordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

gez. Albert Frick

Landtagspräsident

1   Parlamentarische Initiative vom 17. Dezember 2021 sowie Stellungnahme der Initianten vom 27. Oktober 2022; Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 9/2022 und 69/2022