| 941.201.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 13 |
ausgegeben am 19. Januar 2023 |
Verordnung
vom 17. Januar 2023
über die Abänderung der Messverordnung
Aufgrund von Art. 16 Abs. 1, Art. 17 und 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 2011 über das Messwesen (Messverordnung; MessV), LGBl. 2011 Nr. 123, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2
2) Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Reinigungsarbeiten, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze richten sich nach Anhang 1.
Art. 15 Abs. 1
1) Dem Eichmeister steht vorbehaltlich Abs. 2 der Ertrag der Gebühren nach den Bestimmungen der schweizerischen Eichgebührenverordnung zu.
Anhang 1 Ziff. I Abs. 1 und 3
1) Für Reisekosten, Reisezeit, Transport und Reinigung der Prüfmittel beträgt die Entschädigung aufgrund der Wiegefähigkeit der zu prüfenden Waage:
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Gewicht
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Franken
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bis 20 kg
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25.-
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über 20 bis 50 kg
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36.-
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über 50 bis 100 kg
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45.-
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über 100 bis 200 kg
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56.-
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über 200 bis 500 kg
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75.-
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über 500 bis 1 000 kg
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120.-
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über 1 000 bis 1 500 kg
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145.-
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über 1 500 kg
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165.-
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3) Aufgehoben
Anhang 1 Ziff. II Abs. 1
1) Bei der Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel:
a) 52 Franken je Betrieb mit 1 bis 2 Tanksäulen;
b) 75 Franken je Betrieb mit 3 bis 5 Tanksäulen;
c) 98 Franken je Betrieb mit 6 bis 9 Tanksäulen;
d) 175 Franken je Betrieb mit 10 oder mehr Tanksäulen.
Anhang 1 Ziff. III
III. Andere Messmittel, ausserordentliche Eichung von Messmitteln und Tätigkeiten auf Verlangen
1) Bei der Eichung anderer Messmittel, bei ausserordentlicher Eichung von Messmitteln sowie bei Tätigkeiten auf Verlangen beträgt die Entschädigung für die Reisekosten:
a) 0.70 Franken je Kilometer für Personenwagen;
b) 0.80 Franken je Kilometer für Kleintransportfahrzeuge;
c) 3.85 Franken je Kilometer für Geländepersonenwagen mit Anhänger oder speziell ausgerüstete Fahrzeuge.
2) Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
Anhang 1 Ziff. IV
IV. Wartezeiten und Reinigungsarbeiten
Die gebührenpflichtige Person entschädigt den Eichmeister für Wartezeiten und Reinigungsarbeiten, die sie verursacht hat, nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin