Kapitel III von Teil II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Art. 4a eingefügt:
Das Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermässigung der andernfalls nach Art. 23 Abs. 2 des Kapitels II zu verhängenden Geldbusse belohnen kann (Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde).
Der Erlass der Geldbusse kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der EFTA-Überwachungsbehörde aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festzustellen. Eine Ermässigung der Geldbusse kann Unternehmen gewährt werden, die der EFTA-Überwachungsbehörde Beweismittel für die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Erlass oder die Ermässigung der Geldbusse im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.
2) Um für den Erlass oder eine Ermässigung der andernfalls zu verhängenden Geldbusse infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der EFTA-Überwachungsbehörde bei der EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass oder eine Ermässigung der Geldbusse zu erwirken.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen und der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermässigung der Geldbusse übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.";
2. In Art. 8 wird Abs. 2 gestrichen;
3. In Art. 10a Abs. 2 erhält Unterabs. 3 folgende Fassung:
"
Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind.";
4. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
Akteneinsicht";
b) Abs. 1a erhält folgende Fassung: