0.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 30 ausgegeben am 1. Februar 2023
Abkommen
zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs1
Abgeschlossen in Brüssel am 9. Februar 2018
Inkrafttreten: 24. Januar 2023
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
in Anbetracht des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, nachstehend das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen genannt, und insbesondere dessen Art. 49,
in Übereinkunft mit der EFTA-Überwachungsbehörde,
in Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen2, berichtigt in ABl. L 172, 6.5.2004, S. 9.
in Anbetracht der Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen3,
in Anbetracht des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 32/2018 vom 9. Februar 2018 zur Änderung von Protokoll 21 zum EWR-Abkommen,
in Anbetracht dessen, dass unter diesen Umständen Protokoll 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen anzupassen ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Kapitel III von Teil II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen erhält die Fassung des Anhangs I dieses Abkommens.
Art. 2
1. Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in der englischen Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung der EFTA-Staaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in deutscher, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt.
2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen anderen EFTA-Staaten.
Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Norwegen hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen anderen EFTA-Staaten.
3. Dieses Abkommen tritt am Tag der Hinterlegung aller Annahmeurkunden der EFTA-Staaten in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel, 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
zum Abkommen zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs
Kapitel III von Teil II des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Art. 4a eingefügt:
"Art. 4a
Das Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermässigung der andernfalls nach Art. 23 Abs. 2 des Kapitels II zu verhängenden Geldbusse belohnen kann (Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde).
Der Erlass der Geldbusse kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der EFTA-Überwachungsbehörde aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festzustellen. Eine Ermässigung der Geldbusse kann Unternehmen gewährt werden, die der EFTA-Überwachungsbehörde Beweismittel für die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Erlass oder die Ermässigung der Geldbusse im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen.
2) Um für den Erlass oder eine Ermässigung der andernfalls zu verhängenden Geldbusse infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der EFTA-Überwachungsbehörde bei der EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass oder eine Ermässigung der Geldbusse zu erwirken.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen und der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermässigung der Geldbusse übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.";
2. In Art. 8 wird Abs. 2 gestrichen;
3. In Art. 10a Abs. 2 erhält Unterabs. 3 folgende Fassung:
" Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind.";
4. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Art. 15
Akteneinsicht";
b) Abs. 1a erhält folgende Fassung:
"1a) Nachdem das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II eingeleitet wurde und um den Parteien die Vorlage von Vergleichsausführungen zu ermöglichen, legt die EFTA-Überwachungsbehörde den Parteien auf Antrag und zu den in den einschlägigen Unterabsätzen festgelegten Bedingungen die in Art. 10a Abs. 2 genannten Beweismittel und Unterlagen offen. Entsprechend bestätigen die Parteien der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht nach Abs. 1 stellen, wenn der Inhalt ihrer Vergleichsausführungen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben wurde. Wurden die Vergleichsgespräche mit einer Partei oder mehreren Parteien eingestellt, so erhalten die betreffenden Parteien Akteneinsicht nach Abs. 1, wenn eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet worden ist."
c) Es wird folgender Abs. 1b eingefügt:
"1b) Einsicht nach Abs. 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in eine Vergleichsausführung im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Die Parteien und ihre Vertreter dürfen Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln kopieren."
d) Abs. 4 wird gestrichen;
5. Nach Art. 16 wird folgendes Abschnitt VIa eingefügt:
"Abschnitt VIa
Beschränkungen für die Verwendung von im Laufe des Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde erlangten Informationen
Art. 16a
1) Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verwendet werden.
2) Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren:
a) vor dem EFTA-Gerichtshof zur Überprüfung von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde; oder
b) vor den Gerichten der EFTA-Staaten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die Folgendes betreffen:
i) die Aufteilung einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesamtschuldnerisch gegen die Kartellbeteiligten verhängten Geldbusse zwischen den Kartellbeteiligten; oder
ii) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt hat.
3) Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Art. 7, 9 oder 10 des Kapitels II abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:
a) Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde erstellt wurden, und
b) Informationen, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat."

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

3   ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3.