0.632.61
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 31 ausgegeben am 1. Februar 2023 1
Kundmachung
vom 17. Januar 2023
des Beschlusses Nr. 1/2022 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
Beschluss des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses: 8. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2022 des mit dem Austrittsabkommen1a eingesetzten Gemischten Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Beschluss Nr. 1/2022 des mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses
vom 8. Juni 2022
zur Änderung von Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens2
Der Gemischte Ausschuss -
gestützt auf das Austrittsabkommen3, insbesondere auf Art. 34 Abs. 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Austrittsabkommens, ändert der Gemischte Ausschuss Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind.
2. Die Verwaltungskommission verabschiedete drei Beschlüsse, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind, und die nicht in Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens aufgeführt sind.
3. Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
1. In Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens werden folgende Beschlüsse angefügt:
a) Unter Elektronischer Datenaustausch (Reihe E):
- Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355, 4.10.2018, S. 5)4
b) Unter Horizontale Fragen (Reihe H):
- Beschluss Nr. H10 vom 21. Oktober 2020 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 89, 16.3.2021, S. 6)5
- Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170, 6.5.2021, S. 4)6
2. In Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens wird folgender Beschluss gestrichen:
a) Unter Horizontale Fragen (Reihe H):
- Beschluss Nr. H8 vom 17. Dezember 2015 (aktualisiert mit geringfügigen technischen Klarstellungen vom 9. März 2016) über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 236, 20.7.2016, S. 3)7
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Für Island, Liechtenstein und Norwegen tritt dieser Beschluss am ersten Tag des zweiten Monats nach den jeweiligen Mitteilungen an den Verwahrer, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, in Kraft.
Geschehen zu London am 8. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Das Ausgabedatum lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 1. Feburar 2023, berichtigt durch LGBl. 2023 Nr. 86.

1a   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (LR 0.632.61).

2   Übersetzung des englischen Originaltextes.

3   Abkommen vom 28. Januar 2020 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (LR 0.632.61).

4   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 235/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. September 2019.

5   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 137/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022.

6   In das EWR-Abkommen aufgenommen durch Beschluss Nr. 10/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Februar 2022.

7   Im Rahmen des EWR-Abkommens aufgehoben durch Beschluss Nr. 137/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022.