741.622
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 32 ausgegeben am 1. Februar 2023
Verordnung
vom 31. Januar 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4, Art. 99 und 100 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), LGBl. 1996 Nr. 36, sowie des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), LGBl. 1985 Nr. 40, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. April 2011 über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten, LGBl. 2011 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Einleitungssatz sowie Bst. e und f
Das Amt für Volkswirtschaft hat vorbehaltlich Art. 6a folgende Aufgaben:
e) Bestellung eines externen Prüfungssachverständigen und eines Stellvertreters;
f) Erhebung der Prüfungsgebühren.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2
1) Die Prüfungskommission hat vorbehaltlich Art. 6a folgende Aufgaben:
c) Aufsicht über die Prüfung.
2) Sie besteht aus vier Mitgliedern, welche von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Ihr hat je ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft, des Amtes für Umwelt, der Landespolizei und des Amtes für Strassenverkehr anzugehören.
Art. 6a
Externer Prüfungssachverständiger
1) Der externe Prüfungssachverständige unterstützt und berät das Amt für Volkswirtschaft und die Prüfungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 5 und 6 Abs. 1. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Erstattung von Vorschlägen für Prüfungsfragen zuhanden der Prüfungskommission;
b) die Information der Prüfungsteilnehmer über die Prüfungsordnung und den Prüfungsablauf;
c) die Überprüfung der Identität der Prüfungsteilnehmer mittels eines amtlichen Lichtbildausweises;
d) die Aushändigung der Prüfungsfragen;
e) die Sicherstellung eines störungsfreien und reibungslosen Prüfungsablaufs;
f) die Festlegung des Beginns und der Beendigung der Prüfung;
g) die Erstattung von Vorschlägen für die Bewertung von Prüfungsleistungen zuhanden der Prüfungskommission;
h) die Dokumentation von fehlerhaftem Verhalten der Prüfungsteilnehmer;
i) die Erstellung eines Prüfungsprotokolls nach Art. 15;
k) die Sicherstellung seiner Stellvertretung im Falle der Verhinderung.
2) Für den externen Prüfungssachverständigen und seinen Stellvertreter gilt im Übrigen Folgendes:
a) Sie haben über die für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderliche Fachkompetenz zu verfügen.
b) Sie dürfen in Liechtenstein im Bereich Gefahrengut nicht als Schulungsveranstalter tätig sein.
c) Sie unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Amtsverschwiegenheit.
Überschrift vor Art. 7
2. Prüfungsbekanntgabe, -anmeldung und -zulassung
Art. 7
Bekanntgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft gibt spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin die Durchführung der Prüfung unter Angabe der Anmeldefrist öffentlich bekannt.
2) Die Prüfung findet in der Regel zwei Mal jährlich statt.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. a
1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegen:
a) die Festlegung der Prüfungsfragen;
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Die Bearbeitung der Fallstudie entfällt, wenn die Prüfung ausschliesslich der Verlängerung des Schulungsnachweises bzw. der Aufrechterhaltung der darin enthaltenen Module dient.
3) Die Dauer der Prüfungsteile nach Abs. 1 beträgt:
a) Allgemeiner Teil: 60 Minuten;
b) Teil Strasse und Fallstudie: 90 Minuten;
c) Teil Schiene und Fallstudie: 60 Minuten;
d) Teil Gewässer und Fallstudie: 60 Minuten.
Art. 15
Prüfungsprotokoll
Über den Verlauf der Prüfung und die Prüfungsergebnisse ist vom externen Prüfungssachverständigen ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom externen Prüfungssachverständigen und vom anwesenden Vertreter der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Art. 18 Abs. 1 und 2
1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Amt für Volkswirtschaft einen Schulungsnachweis.
2) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufdatums um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf die entsprechende Prüfung bestanden hat.
II.
Übergangsbestimmung
Für die erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführende Prüfung beträgt die Bekanntgabefrist nach Art. 7 Abs. 1 einen Monat.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef