: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In den EFTA-Staaten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für den Bereich Pflanzengesundheit.
b) Art. 27 Abs. 3 gilt mit folgenden Anpassungen:
i) Die EFTA-Staaten treffen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten Massnahmen, die den Massnahmen entsprechen, die letztere auf der Grundlage der gemäss dieser Bestimmung erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte getroffen haben.
ii) Treten bei der Anwendung eines Durchführungsrechtsakts Schwierigkeiten auf, so befasst der betreffende EFTA-Staat den Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich mit der Angelegenheit.
iii) Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Möglichkeit der EFTA-Staaten, bis zur Annahme der unter Bst. a genannten Rechtsakte einseitige Sofortmassnahmen zu ergreifen, unberührt.
iv) Der Gemeinsame EWR-Ausschuss kann die Durchführungsrechtsakte zur Kenntnis nehmen.
c) In Art. 44 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 1 werden nach den Worten ,jener Verordnung‘ die Worte ,oder gemäss den isländischen oder norwegischen Zollverfahren‘ eingefügt.
d) In Art. 64 Abs. 1 werden nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Worte ‚oder gemäss den isländischen oder norwegischen Zollverfahren‘ eingefügt.
e) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 108 Abs. 1 und 2 nach dem Wort ,Kommission‘ die Worte ,bzw. wenn dies einen EFTA-Staat betrifft, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
f) Art. 124 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
g) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 141 Abs. 1 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
h) In Anhang I wird Folgendes angefügt:
‚29. Das Gebiet Islands.
30. Das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Svalbard.‘
Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Abs. 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung."