811.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 42 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Ärztegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen2;
b) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung3.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3 Abs. 2
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 11 Abs. 4
4) Ärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaats zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Gesundheit die Form festzulegen, in der der Arzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.
Art. 45 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
2) Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach Abs. 1 berechtigt und verpflichtet nicht zur Eintragung in die Ärzteliste oder zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 46 Abs. 3 und 4
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
4) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die Ärztekammer über Meldungen nach Abs. 1 bis 3.
Art. 46a
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
e) eine Erklärung über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse.
2) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 46 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 46b
Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 47
Berufsbezeichnung
Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte sind befugt, die Berufsbezeichnung nach Art. 11 Abs. 1 entsprechend ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat zu führen. Im Übrigen findet Art. 11 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Art. 48 Bst. a und c
Dem Amt für Gesundheit obliegt es:
a) die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte in Fragen ihrer ärztlichen Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
c) die Dienstleistung im Inland zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 49
Berufspflichten und Disziplinarrechte
1) Die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit in Liechtenstein denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufspflichten und Disziplinarbestimmungen wie in der Ärzteliste eingetragene Ärzte.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
3) Die Disziplinargewalt über die zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung berechtigten Ärzte wird hinsichtlich der in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten vom Obergericht nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes ausgeübt.
Art. 49b Sachüberschrift und Abs. 4
Zusammenarbeit inländischer Behörden
4) Aufgehoben
Art. 51 Abs. 1 Bst. c
1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer:
c) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 45, 46 Abs. 1 und Art. 46b zu erfüllen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 46b) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022

2   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

3   Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45)