811.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 43 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 2 Abs. 2
2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
Art. 25
Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 25a
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
2) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 25 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 25b
Nachprüfung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 26
Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassene Personen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 4
Zusammenarbeit inländischer Behörden
4) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 25b) findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022

2   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)