173.530
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 45 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 1abis
Begriffe und Bezeichnungen
1) Auf die in diesem Gesetz in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen verwendeten Begriffe findet Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 30 Abs. 1 und 3
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, können sich zur Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt im Fürstentum Liechtenstein niederlassen.
3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Patentanwälte.
Art. 31 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
e) über die mindestens einjährige Ausübung des Patentanwaltsberufes im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Patentanwaltsberuf bzw. die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
3) Aufgehoben
Art. 40
Grundsatz
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung des Patentanwaltsberufes berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Fürstentum Liechtenstein befugt.
Art. 41
Meldepflicht
1) Die in Art. 40 bezeichneten Personen haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein der FMA vorher schriftlich zu melden. Die FMA hat den Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
3) Die Meldung ist umgehend zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
Art. 41a
Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmässig ausübt; und
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 17.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 40 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 41 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
4) Der FMA obliegt es, die Dienstleistungserbringung zu untersagen und gegebenenfalls die Gerichte oder Verwaltungsbehörden darüber zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Art. 43a
Aufgehoben
Art. 44
Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterstehen neben den im Herkunftsstaat geltenden Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die sie im Inland ausüben, den gleichen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation geltenden Berufs-, Standes- und Disziplinarregeln wie die inländischen Patentanwälte.
2) Die FMA unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022

2   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)