930.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 46 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung des Dienstleistungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG), LGBl. 2010 Nr. 385, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 und 4
3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt2 (nachfolgend "Dienstleistungsrichtlinie").
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU3 aufgeführten Dienstleistungen;
Art. 5 Abs. 1 Bst. f
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
f) "reglementierter Beruf": eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG4;
Art. 7 Abs. 1a
1a) Er beantwortet an ihn gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich.
Art. 8 Abs. 1 Bst. h
1) Der einheitliche Ansprechpartner macht den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich:
h) die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.
Art. 9
Informationspflichten der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erteilt den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der massgeblichen Anforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a und h. Dies umfasst keine Rechtsberatung in Einzelfällen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2022 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 88/2022 und 118/2022

2   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

3   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

4   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)