0.822.725.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 50 ausgegeben am 10. Februar 2023
Kundmachung
vom 7. Februar 2023
der Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und Art. 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), LGBl. 1999 Nr. 228, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung des Übereinkommens
Angenommen am 21. Oktober 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. April 2022
Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Abs. 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Abs. 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.