der Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 25. Januar 2023
Gestützt auf Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30, hat das Richterauswahlgremium in seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29. Juni 2015, LGBl. 2015 Nr. 201, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 4 bis 6
4) Bei der Prüfung des Erfordernisses der Integrität nach Abs. 3 Bst. a wird insbesondere berücksichtigt, ob:
a) eine rechtskräftige Verurteilung des Kandidaten zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt oder ob gegen den Kandidaten ein solches Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
b) in den letzten fünf Jahren über das Vermögen des Kandidaten rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
c) in den letzten fünf Jahren ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Kandidaten rechtskräftig abgewiesen wurde; oder
d) in den letzten drei Jahren eine fruchtlose Pfändung des Kandidaten erfolgt ist.
5) Abs. 4 gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.
6) Der Bewerbung sind zum Nachweis der Integrität beizulegen:
a) eine Strafregisterbescheinigung;
b) ein Pfändungsregisterauszug;
c) eine Amtsbestätigung, dass weder eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens ergangen noch rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; und
d) gegebenenfalls eine Bescheinigung über die disziplinarische Unbescholtenheit, wenn der Kandidat vor seiner Bewerbung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit disziplinarrechtlichen Vorgaben unterworfen war.
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.