811.121.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 77 ausgegeben am 1. März 2023
Verordnung
vom 28. Februar 2023
über die Abänderung der Ärzteverordnung
Aufgrund von Art. 54 des Gesetzes vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), LGBl. 2003 Nr. 239, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Ärzteverordnung vom 9. Dezember 2008, LGBl. 2008 Nr. 366, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 2a
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergänzend Anwendung.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes sind beizulegen:
b) ein gültiger Staatsangehörigkeitsnachweis;
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Ärzte, die von der Schweiz ausgestellt bzw. anerkannt wurden, erfolgt nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Vaduzer Konvention).
Überschrift vor Art. 26a
IIIa. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 26a
Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann die Berufsqualifikation eines Dienstleisters vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung nachprüfen, sofern:
a) der entsprechende Beruf nicht unter die automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG fällt; und
b) die Nachprüfung erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Mass hinausgeht.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:
a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen;
b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation:
1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder
2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Gesundheit den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.
4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über die Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt.
5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Gesundheit binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)